Ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, und stellt sich später heraus, dass dieser nicht zustande gekommen ist, muss der Arbeitgeber nur dann eine Annahmeverzugsvergütung zahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat, so das BAG am 7.12.2005.

 

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber nach dem von ihm behaupteten Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung erhielt. Sie erschien danach nicht mehr am Arbeitsplatz. Erst sieben Monate später machte sie den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses vor Gericht geltend und bot nach einem Dreivierteljahr ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Das BAG verneinte Ansprüche auf Zahlung einer Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen vermeintlicher Aufhebung des Arbeitsvertrages und Angebot der Arbeitsleistung.