Im Personalbüro geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen werden nicht durch § 312 erfasst, der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügt wurde. Geklagt hatte eine seit 1988 in einem Hotel beschäftigte Spülerin, die im Büro des Geschäftsführers einen Aufhebungsvertrag unterzeichnete. Eine Woche später widerrief sie ihre Erklärung: Sie habe sich in einer „Überrumplungssituation“ befunden. Das BAG verneinte einen Widerruf des Aufhebungsvertrages: Beim Personalbüro handelt es sich um einen typischen Ort, an dem arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt werden. Von einer überraschenden Situation aufgrund des Verhandlungsortes (wie beim „Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“ nach § 312) kann keine Rede sein.