Nur härteres Vorgehen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz schützt vor Ausbeutung
Nur härteres Vorgehen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz schützt vor Ausbeutung


Im Vergleich zu 2016 hat sich die Zahl der Verfahren und die Summe der Bußgelder erhöht. Ein Grund dafür dürfte sein, dass die sogenannte „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) des Zolls, die auch gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorgeht, deutlich mehr kontrolliert hat: Im ersten Halbjahr 2016 wurden19.564 Betriebe überprüft. 

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2017 waren es 27.323 Unter Zugrundelegung der Gesamtzahl von knapp 2,2 Millionen Betriebe mit wenigstens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wurden somit nur rund zwei Prozent der Betriebe überprüft.

Auskunft des BMF keine Erfolgsmeldung: Verhängte Bußgelder viel zu gering

Als Erfolgsmeldung kann man die Auskunft des Finanzministeriums sicherlich nicht bezeichnen. Wenn man bedenkt, dass einem ermittelten Schaden von 5,5 Millionen Euro im Rahmen von 2.521 Ermittlungsverfahren gegen Mindestlohnverstöße lediglich 4,2 Millionen Bußgelder gegenüber stehen, so ergibt sich ein durchschnittlicher Bußgeld je Verfahren von unter 2.000 Euro. Nach dem Gesetz kann die Geldbuße bis zu 500 000 Euro betragen. 

Wenn die Arbeitszeiten nicht ordentlich dokumentiert werden, kann ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Überdies können Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. 

So lange Bußgelder verhängt werden, die die meisten Unternehmen aus der Portokasse zahlen können und so lange es nicht zum Ausschluss der Vergabe öffentlicher Aufträge kommt, wird sicherlich weiterhin Tag für Tag gegen das MiloG verstoßen werden.

1,8 Millionen verdienen weniger als den gesetzlichen Mindestlohn

In einer Pressemitteilung vom 6. Dezember 2017 berichtet das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), dass 1,8 bis 2,7 Millionen Beschäftigte, die Anspruch auf den Mindestlohn haben, weniger als den gesetzlichen Mindestlohn bekommen, der derzeit bei 8,84 Euro liegt. 

Ein Teil der Betriebe trickste, indem Bereitschaftszeiten nicht bezahlt oder Kosten für Arbeitsmaterial vom Lohn abgezogen wurden. Verstöße haben die DIW-Forscher vor allem im Bauwesen, in Hotels und Gaststätten, in der Gebäudereinigung und im Einzelhandel festgestellt. 

Legt man die Erkenntnisse des DIW zugrunde, so ist zu dem Ergebnis zu kommen, dass Arbeitgeber über 1,8 Millionen Beschäftigte betrügen. Dies wird von einer breiten Öffentlichkeit und den Medien so hingenommen, als wenn das ein alltäglicher Vorgang wäre. Ein Rechtsstaat, der so was durchgehen lässt, stellt sich infrage.

Mehr Personal für Kontrollen  - Höhere Bußgelder

Um der Ausbeutung von Arbeitnehmern*innen, die Anspruch auf den Mindestlohn haben, Einhalt zu gebieten, ist es längst an der Zeit die FKS des Zolls personell zu verstärken. Überdies sind Bußgelder in empfindlicher Höhe zu verhängen. Bußgelder, die einige hundert oder wenige tausend Euro betragen sind geradezu lächerlich und werden nicht dazu führen, dass die Bestimmungen des MiLoG tatsächlich eingehalten werden.

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus dem Mindesltohngesetz - § 21 (3) Bußgeldvorschriften


Gesetz zur Regelung eines Mindestlohns (Mindestlohngesetz - allgemeinen MiLoG)
§ 21 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
2.
entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
3.
entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
5.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
6.
entgegen § 16 Absatz 2 oder 4 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt,
7.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
8.
entgegen § 17 Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält oder
9.
entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags

1.
entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder
2.
einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 14 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes.