Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (Bildquellenangabe: Rainer Sturm  / pixelio.de)
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz (Bildquellenangabe: Rainer Sturm / pixelio.de)

Nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB hat der Arbeitgeber als Dienstberechtigter u.a. Räume so einzurichten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit weitestgehend geschützt ist. Diese Verpflichtung betrifft auch die Beschaffenheit der Atemluft in Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen, wenn dort geraucht wird.

Wie diese Pflicht des Arbeitgebers aussehen kann, wird durch die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung weiter konkretisiert.

In §
Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV ist geregelt, dass Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.


Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Der Gesetzgeber hatte hierbei auch den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers zum Ziel.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung frei, welche Maßnahmen erforderlich sind um den Schutz des Arbeitnehmers vor Tabakrauch zu gewährleisten. Durch weitere gesetzliche Verbote wird diese unternehmerische Betätigungsfreiheit jedoch beschränkt. Das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz - HessNRSG) bestimmt in § 1 Abs. 1 HessNRSG, dass das Rauchen in öffentlichen Gebäuden wie z.B. in Krankenhäusern grundsätzlich verboten ist. Dies schließt auch Sozialräume wie Kantinen, Bereitschafts- und Liegeräume sowie Flure und Treppenhäuser mit ein. Aufgrund ärztlicher Entscheidung kann im Einzelfall für Patientinnen und Patienten oder Untergebrachte das Rauchen erlaubt sein, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint. Andere Personen dürfen durch den Rauch aber nicht beeinträchtigt werden.


Um die Belange der Beschäftigten in den verschiedensten Betrieben zu berücksichtigen, können zusätzlich Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Sie sollen dazu dienen, den unterschiedlichen Interessen von Nichtrauchern und Rauchern gerecht zu werden. Hierzu klären sie im Detail Maßnahmen zur Beschränkung von Rauchgewohnheiten. Diese Regelungen betreffen umfassende Rauchverbote mit der möglichen Einrichtung von gesonderten Raucherzonen, die Nichtbezahlung von Raucherpausen bis hin zu Kostenersatz für Reinigung. Jedoch erstreckt sich die Regelungskompetenz nicht auf die private Lebensführung der Raucher.

Unter Umständen können die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Rauchpausen nachgearbeitet werden müssen. Hierzu kann der Arbeitgeber die Beschäftigten verpflichten, die anfallenden Pausenzeiten zu dokumentieren und bei einem Zeiterfassungssystem „auszustempeln“. Bei wiederholter Missachtung dieser Anweisung drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Dauer die Beschäftigten ihre gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebene Pausen machen dürfen. Während der Pausen ist den Beschäftigten das Rauchen grundsätzlich nicht verwehrt.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung der Zeit fürs Rauchen besteht nicht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass einer Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung, wie z.B. der Gang zur Toilette.

Das durch den Arbeitgeber angeordnete Rauchverbot ist durch die Arbeitnehmer hinzunehmen. Setzen sie sich über das Rauchverbot wiederholt hinweg, riskieren sie eine Kündigung.