Beschäftigte bayerischer Alten- und Pflegeheime müssen sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen. Das Personal empfindet das im Einzelfall als einen weitreichenden Grundrechtseingriff. Gegen diesen Grundrechtseingriff wandte sich die Pflegedienstleiterin eines Seniorenzentrums aus Unterfranken mit einem Eilantrag. Sie war bereits gegen das Coronavirus geimpft.

Die Pflicht zum Coronatest in Alten- und Pflegeheimen gilt in Bayern vorerst nicht

Der Verwaltungsgerichtshof setzte diese Regelung vorläufig außer Vollzug. Eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betreffende Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne weiteres.

Der Besuchertest bleibt bestehen

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte jedoch den Antrag einer Privatperson aus dem Landkreis Würzburg ab. Dieser Antrag richtete sich gegen die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests für Besucher.

Das Gericht hielt diese Pflicht derzeit für rechtmäßig. Der Einlass getesteter Personen ermöglicht die Aufrechterhaltung wichtiger Sozialkontakte ohne Gesundheitsrisiko und beugt der Isolation der Bewohner*innen vor. So im Wesentlichen die Begründung des Gerichts.

Das gelte auch, wenn die Bewohner*innen der Einrichtung bereits weitgehend geimpft seien. Es gebe nämlich immer noch ungeimpfte Bewohner*innen und Pflegekräfte. Über die Wirksamkeit der Impfung gebe es im Übrigen jedenfalls derzeit noch keine gesicherten wissenschaftliche Erkenntnisse.

Solange nicht eindeutig feststehe, dass sich das Infektionsgeschehen durch das Impfprogramm unter Kontrolle befinde, sei die Testpflicht auch bei regional niedrigen Infektionszahlen gerechtfertigt.

Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)  vom 2. März 2021 (BayVGH, Beschlüsse vom 2. März 2021, Az. 20 NE 21.353 und 20 NE 21.369)

Gegen die Beschlüsse des Senats gibt es keine Rechtsmittel.