Zeugnis fertig, doch damit ist noch nicht alles erledigt. Copyright by Adobe Stock/ronstik
Zeugnis fertig, doch damit ist noch nicht alles erledigt. Copyright by Adobe Stock/ronstik

In dem von der DGB Rechtsschutz GmbH in Freiburg vertretenen Prozess ging es eigentlich nur noch die Frage, wer die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hatte.
 

Der Kläger erhob 2019 eine Kündigungsschutzklage

Der Kläger erhob 2019 eine Kündigungsschutzklage. Mit seiner Arbeitgeberin schloss er dort einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis beendet war. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, ein Zeugnis zu erteilen. Das geschah jedoch nicht.
 
Der Kläger leitete daraufhin ein Verfahren ein, mit welchem die Arbeitgeberin unter Androhung eines Zwangsgeldes, hilfsweise einer Zwangshaft dazu verpflichtet werden sollte, ein weiterhin ausstehende Zeugnis vorzulegen.
 

Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin übersandte das Zeugnis an das Gericht

Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin, die Schuldnerin dieses Verfahrens, übersandte das Zeugnis an das Gericht. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine Zustellung an den Arbeitnehmer, also den Gläubiger, nicht über das Gericht erfolgen könne und daher formal nicht ordnungsgemäß sei. Die Schuldnerin versandte das Zeugnis sodann ordnungsgemäß an ihren früheren Arbeitnehmer. Nachdem der Arbeitgeber das Zeugnis zugestellt hatte, wurde das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt.
 
Jetzt ging es noch darum, wer die Kosten der Zwangsvollstreckung zu zahlen hatte. Der Arbeitnehmer beantrage, sie dem Arbeitgeber aufzuerlegen. Damit war dieser allerdings nicht einverstanden. Das Gericht gab dem Arbeitnehmer indessen Recht.
 

Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes festzusetzen

Das Gericht führt dazu aus, die Kosten seien unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen festzusetzen. Es müsse darauf abgestellt werden, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.
 
Die Parteien seien sich im Verfahren zunächst nicht einig gewesen, ob die Schuldnerin dem Gläubiger das Zeugnis bereits erteilt hatte. Grundsätzlich müsse die Arbeitgeberin beweisen, das Zeugnis übersandt zu haben. Sie habe sie jedoch nicht gekonnt. Deshalb müsse die Arbeitgeberin auch die Kosten tragen.
 

Die Arbeitgeberin kann sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis bei ihr abholen musste

Die Arbeitgeberin könne sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet sei, das Zeugnis bei ihr abzuholen. Der Arbeitgeber müsse das Zeugnis mit den übrigen Arbeitspapieren bis zum letzten Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist bereithalten.
 
Geschehe das nicht, sei er gehalten, dem Arbeitnehmer mitzuteilen, dass er das Zeugnis erstellt und bereit gelegt habe. Der Arbeitnehmer brauche nicht „auf gut Glück“ beim Arbeitgeber persönlich vorstellig werden. Eine derartige Mitteilung habe die Schuldnerin jedoch nicht gemacht.

Arbeitsgericht Freiburg, Beschluss vom 22. Juni 2020

Rechtliche Grundlagen

§ 106 GewO

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.