Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer*innen nicht verbieten in der Freizeit Sport zu treiben.
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer*innen nicht verbieten in der Freizeit Sport zu treiben.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht vorschreiben, was er in seiner Freizeit tut. Das gilt auch für den Sport. Der Arbeitgeber muss dabei auch in Kauf nehmen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vergüten. Doch es gibt Grenzen.

Entgeltfortzahlung nach Sportunfall

Der Arbeitnehmer riskiert unter Umständen seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er sich während der sportlichen Betätigung verletzt. Denn einen solchen Anspruch hat der Arbeitnehmer nur, wenn er den Krankheitsfall nicht selbst verschuldet hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass der sportlich tätige Mitarbeiter sich einem Risiko aussetzt, so dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Weiterzahlung des Lohnes führen kann.

Ein schuldhaftes Verhalten liegt vor nach dem Maßstab des BAG vor, wenn der Mitarbeiter grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt.

Überschätzung der eigenen Kräfte

Nicht jede Sportverletzung ist daher selbstverschuldet. Das BAG gesteht den Beschäftigten zu, dass sie sich im üblichen Umfang bewegen und tätig sind. Der Arbeitnehmer muss sich nicht damit abspeisen lassen, ohne den Sport wäre die Verletzung nicht passiert und sei daher selbstverschuldet.

Ein eigenes Verschulden liegt aber zum einen dann vor, wenn der Arbeitnehmer in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstößt, also wenn er vorgeschriebene Sicherungen wie Protektoren, Helme, Schienbeinschoner oder ähnlicher nicht trägt.

Zum anderen, wenn der Arbeitnehmer sich in einer weit über seine Kräfte und Fähigkeiten hinaus gehenden Weise sportlich betätigt. Etwa wenn ein Skianfänger gleich die "schwarze" Piste befährt oder ein Wanderer sich nicht ohne vorheriges Training im Felsklettern versucht.

Besonders gefährliche Sportarten

Darüber hinaus gibt es gemäß der Rechtsprechung des BAG Sportarten, die schon an sich besonders gefährlich sind, so dass allein die Ausübung ein Verschulden darstellt. Verletzungen, die bei diesen Sportarten auftreten, sind nicht von der Entgeltfortzahlung erfasst.

Das Verletzungsrisiko ist bei diesen Sportarten so groß, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler trotz sorgfältiger Beachtung aller Regeln das Verletzungsrisiko nicht vermeiden kann. Bislang hat die Rechtsprechung nur Kickboxen als derart gefährliche Sportart eingeordnet, nicht aber Moto-Cross-Rennen, Amateurboxen oder Drachenfliegen.

Für den Volkssport Fußball hat das BAG bereits im Jahr 1976 ausgeführt: "Fußball ist zwar ein Kampfspiel, das körperlichen Einsatz erfordert und bei dem Verletzungen nicht auszuschließen sind (…) Die Teilnahme an einem Fußballspiel ist eine allgemein gebilligte und übliche sportliche Betätigung."

Kündigung wegen Sportverletzung

Folge einer Sportverletzung ist also möglicherweise, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verliert, der Arbeitgeber muss also den Lohn nicht weiter zahlen, ohne jedoch den Sport als solchen verbieten zu können.

Demzufolge kann der Arbeitgeber auch keine Abmahnung aussprechen, wenn sich der Arbeitnehmer dem Verbot des Arbeitgebers widersetzt. 

Eine Kündigung aus diesem Grund käme nur als krankheitsbedingte Kündigung in Betracht. Voraussetzung für deren Wirksamkeit wäre aber, dass das Arbeitsverhältnis entweder aufgrund einer lang anhalten Dauererkrankung nicht mehr vollzogen wird oder dass aufgrund von häufigen Kurzerkrankungen das Arbeitsverhältnis nachhaltig gestört ist.

Außerdem müsste zu befürchten sein, dass die Anzahl der Erkrankungen in Zukunft zunimmt. Dieser Nachweis dürfte kaum zu führen sein: Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach Sportverletzungen im Laufe der Zeit zunehmen.

Sport während der Krankheit

Eine besondere Situation ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit Sport treibt. Denn während der Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitnehmer nichts tun, was der Genesung zuwider läuft.

Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Bei Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen kann Sport sogar förderlich sein, bei Verletzungen an Muskeln oder Skelett ist es dagegen eher schädlich.

Tut der Arbeitnehmer etwas, das den Heilungserfolg mindert, verliert er wiederum seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daneben riskiert er eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung.

Sport im Urlaub

Ähnlich ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist. Urlaub dient der Erholung, deshalb darf der Arbeitnehmer nichts tun, was die Erholung gefährdet. Das ist in erster Linie der Fall, wenn er erwerbstätig ist, im Extremfall seine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verrichtet.

Grundsätzlich ist auch denkbar, dass sportliche Aktivität die Urlaubserholung gefährdet, auch wenn dies schon ein besonderer Einzelfall wäre. Entsprechende Gerichtsurteile gibt es nicht.

Auch in diesem Fall riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.

Fazit

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer*innen nicht verbieten, in der Freizeit Sport zu treiben, auch wenn es sich um eine Sportart handelt, bei der Verletzungen oft vorkommen. Sofern der Arbeitnehmer seine Kräfte richtig einschätzt und die anerkannten Regeln des jeweiligen Sports beachtet, behält er auch seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Aufpassen sollte man allerdings, wenn man arbeitsunfähig ist, weil Sport unter Umständen die Genesung gefährden kann und die Entgeltfortzahlung dann wegfallen kann und auch weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Im Praxistipp: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Fußball als gefährliche Sportart:

Zum Download der Entscheidung der Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 21.01.1976, Az: 5 AZR 593/74

Rechtliche Grundlagen

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Fußball als gefährliche Sportart:

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Fußball als gefährliche Sportart:
(BAG, Urteil vom 21.01.1976 – 5 AZR 593/74, https://www.jurion.de/Urteile/BAG/1976-01-21/5-AZR-593_74)

"Fußball ist zwar ein Kampfspiel, das körperlichen Einsatz erfordert und bei dem Verletzungen nicht auszuschließen sind. Diese Sportart gehört jedoch heute zu den verbreitetsten Sportarten überhaupt. Sie wird bereits in der Schule gefördert. Erwachsenen bietet sie einen Ausgleich zu den Belastungen des Arbeitslebens und wird allgemein als eine der Gesundheit dienende vernünftige Betätigung angesehen. Auch die Teilnahme an einem Fußballspiel zwischen zwei Amateurvereinen ist eine allgemein gebilligte und übliche sportliche Betätigung. Damit erhöht ein Arbeitnehmer nicht das Risiko, durch Verletzung arbeitsunfähig krank zu werden, in einem dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbaren Ausmaß."