Warum der Grafiker aus München lieber weiter im Homeoffice bleiben wollte, ist nicht bekannt. Mit der Aufforderung seines Arbeitgebers, nach drei Monaten der Arbeit von zu Hause aus wieder im Büro zu erscheinen, war er jedenfalls nicht einverstanden. Da alles schnell gehen musste, leitete er ein Eilverfahren beim Arbeitsgericht ein. Darüber hat nun in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht München entschieden.

Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen

Der Münchener vertrat die Auffassung, seine Homeoffice-Tätigkeit dürfe der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen unterbrechen. Das Landesarbeitsgericht teilte diese Auffassung nicht. Der Arbeitgeber dürfe den Arbeitsort - nach billigem Ermessen - bestimmen.

Dem Arbeitgeber verbleibt dabei immer ein eigener Ermessensspielraum. Den muss er aber im Rahmen eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen seinen eigenen Interessen und denjenigen seiner Beschäftigten ausüben.

Im Fall des Grafikers habe der Arbeitgeber rechtlich korrekt entschieden. Den Arbeitsort hätten die Vertragsparteien weder im Arbeitsvertrag noch in einer späteren Vereinbarung auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt

Die Arbeitsschutzverordnung greift nicht

Ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice habe sich auch nicht aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung ergeben. Diese Verordnung gewähre Arbeitnehmer*innen kein eigenes Recht auf ein Arbeiten im Homeoffice.

Der Arbeitgeber habe auch zurecht darauf hingewiesen, dass die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht derjenigen am Bürostandort entspreche. Schließlich bestünden datenschutzrechtliche Bedenken, weil die Ehefrau des Betroffenen bei einem Konkurrenzunternehmen arbeite.

Dass sich der Grafiker auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anstecken könnte, sei ohne Bedeutung für die Entscheidung. Eine allgemeine Gefahr, sich auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsort anzustecken, stehe einer Pflicht zum Erscheinen im Büro nicht entgegen.

Ein ähnlicher Fall aus Augsburg

Ähnlich hatte schon das Arbeitsgericht Augsburg in einem vergleichbaren Verfahren entschieden. Dort ging es nicht nur um das Recht, im Homeoffice arbeiten zu dürfen, sondern darüber hinaus um einen Anspruch auf ein Einzelbüro. Beides lehnte das Arbeitsgericht ab.

Lesen Sie dazu:
Unseren Beitrag "Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro?"

Gegen diese Entscheidung legte der dort klagende Jurist Berufung ein. Über das Ergebnis des Berufungsverfahrens, das ebenfalls beim Landesarbeitsgericht München anhängig war, ist nichts veröffentlicht. Die hier besprochene Entscheidung des zurückbeorderten Grafikers ist demgegenüber rechtskräftig geworden.

 

Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts München, zum Urteil vom 26. August 2021 – 3 SaGa 13/21

Rechtliche Grundlagen

§ 106 I GewO

Gewerbeordnung
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
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