Betriebsrentenanspruch gegen Betriebsübernehmer nach Insolvenz? Copyright by Adobe Stock/DOC RABE Media
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Den beiden Klägern wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Die Betriebsrente sollte sich nach der Versorgungsordnung nach der Anzahl der Dienstjahre berechnen und dem - zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden - erzielten Gehalt. Am 1. März 2008 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb auf den beklagten Betriebserwerber über.
 

Betriebsrentenanspruch gegen Betriebsübernehmer nach Insolvenz?

Einer der Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. ca. 145,00 Euro und vom Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) eine Altersrente iHv. ca. 817,00 Euro. Bei der Berechnung legte die Beklagte zwar die Versorgungsordnung einschließlich des zum maßgeblichen Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen höheren Gehalts zugrunde, ließ aber den Anteil an der Betriebsrente, der vor der Insolvenz erdient war, außer Betracht.
 
Der PSVaG brachte - wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen - das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt des Klägers in Ansatz. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren. Diese sei nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des höheren Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSVaG erhalte.
 
Da der andere Kläger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft verfügte, so das BAG, stehe ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSVaG zu.
 

BAG verneint Haftung des Erwerbers

Die Revisionen der Kläger, deren Klagen bereits in den Tatsacheninstanzen abgewiesen worden waren, hatten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg.
 
Nach der - im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden - Auslegung von § 613 a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte konnten die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Danach haftet ein Betriebserwerber in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften, die im Sinne von § 108 Abs. 3 Insolvenzordnung für die Zeit vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.
 
Rechtsprechung mit Unionsrecht vereinbar
 
Die Rechtsprechung des BAG sei - wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe - mit Unionsrecht vereinbar. Sie rechtfertige sich nach der allgemeinen Regelung des Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/EG.
 
Voraussetzung sei, dass ein Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG entsprechender Mindestschutz gewährt wird. Dieser unionsrechtlich gebotene Mindestschutz wird in der Bundesrepublik Deutschland durch einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden und gegen den PSVaG gerichteten Anspruch gewährleistet. Eine Haftung des Erwerbers scheidet deshalb aus.
 
In zwanzig weiteren  - im Wesentlichen gleich gelagerten  - Fällen hat das BAG die Klageabweisungen der Vorinstanzen bestätigt.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des BAG vom 26.1.2021