Selbstständig oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Copyright by fotogestoeber/Fotolia
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In dem vom Sozialgericht (SG) Dortmund entschiedenen Verfahren ging es um eine Lohnbuchhalterin, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hatte.
 
Der Entscheidung lag die Klage eines Unternehmens zugrunde, das mit einer freiberuflichen Lohnbuchhalterin einen Vertrag geschlossen hatte. Seit 2008 war die Frau für das klagende Unternehmen tätig. Sie erhielt eine monatliche Pauschalvergütung von 2.000 Euro für 35 Arbeitsstunden pro Monat. Das klagende Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Lohnbuchhalterin im Rahmen einer selbst- ständigen Tätigkeit für das Unternehmen tätig war. Der beklagte Rentenversicherungsträger bewertete die Tätigkeit der Lohnbuchhalterin als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
 

Lohnbuchhalterin wird beigeladen

Die Lohnbuchhalterin, die zu dem Rechtsstreit zwischen dem klagenden Unternehmen und dem beklagten Rentenversicherungsträger als Beigeladene hinzugezogen wurde, führte ihre Tätigkeiten hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Für die Nutzung der ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zahlte sie keine Miete. An Arbeitszeiten war sie nicht gebunden.
 

Widerstreitende Rechtsauffassungen

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen mit der Begründung, dass die seit vielen Jahren für das Unternehmen tätige Lohnbuchhalterin eine die Versicherungspflicht ausschließende Tätigkeit versehe.
 

Sozialgericht bringt Licht ins Dunkel

Die von dem klagenden Unternehmen vertretene Auffassung vermochte die Dortmunder Sozialrichter*innen nicht zu überzeugen. Nach den Feststellungen des Gerichts habe die Beigeladene die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Von einer abhängigen Beschäftigung sei schon deshalb auszugehen, weil die Beigeladene in die Arbeitsorganisation des klagenden Unternehmens eingegliedert gewesen sei. Die Eingliederung in das Unternehmen der Klägerin ergebe sich daraus, dass die beigeladene Lohnbuchhalterin das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel der Klägerin genutzt habe. Die Beigeladene habe auch mit Mitarbeiterinnen des Unternehmens zusammengearbeitet.
 

Zahlung eines Festgehaltes lässt die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu

Im Wesentlichen, so das SG, habe die Beigeladene die Arbeitsleitung
in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen der Klägerin abhängig gewesen. Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladene kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit ohne Belang.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Sozialgerichts Dortmunds vom 11.03.2019  - S 34 BA 68/18 (rechtskräftig)