Die wissenschaftliche Mitarbeiterin arbeitete über das Befristungsende hinaus und erhielt auch ihre Vergütung dafür. © Adobe Stock: BullRun
Die wissenschaftliche Mitarbeiterin arbeitete über das Befristungsende hinaus und erhielt auch ihre Vergütung dafür. © Adobe Stock: BullRun

Im Gesetz heißt es:

 

„Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“

 

Diese Vorschrift wollte sich die wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Hochschule in Berlin zu Nutze machen. Sechs Jahre lang dauerte ihre Befristung. Vor dem Befristungsende fragte sie auf der Personalstelle nach, wann ihr Arbeitsvertrag ende. Die dortige Mitarbeiterin verwies auf das in der Gehaltsabrechnung genannte Datum.         

 

Das Datum auf der Gehaltsabrechnung war falsch

 

Das war allerdings falsch und lag mehrere Monate nach dem eigentlichen Ende des befristeten Arbeitsvertrages, den die Frau unterschrieben hatte. Sie stellte ihre Arbeit nicht ein. Der Arbeitgeber zahlte ihr auch das Gehalt dafür. Nach etwa drei Wochen erhielt die wissenschaftlichen Mitarbeiterin dessen schriftliche Aufforderung, nicht mehr weiter zu arbeiten. Der Arbeitgeber wies auf das bereits verstrichene Ende des Beschäftigungsverhältnisses hin.

 

Die Frau erhob Klage beim Arbeitsgericht mit dem Ziel, unbefristet weiter beschäftigt zu werden. Sie habe über das Befristungsende hinaus weitergearbeitet und ihr Arbeitgeber habe das auch gewusst. Nach dem Gesetz sei damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

 

Der Arbeitgeber berief sich auf die fehlende Kenntnis des Rektors

 

Der Arbeitgeber war ganz anderer Auffassung. Das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses setze im Bereich der Hochschulen das Wissen der Person bzw. Stelle voraus, die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt sei. Das seien nur die Führungskräfte der Abteilung Personal, insbesondere Gruppen- und Referatsleiter*innen.

 

Niemand, der*die zur Einstellung berechtigt sei, habe gewusst, dass die Klägerin weitergearbeitet habe. Die Mitarbeiterinnen in der Personalabteilung, mit welchen die Klägerin geredet habe, seien zur Einstellung nicht berechtigt. Deren Kenntnis sei deshalb ohne Bedeutung. Das falsche Datum in der Gehaltsabrechnung sei auf einen Fehler im Abrechnungssystem zurückzuführen. Auch hieraus könne die Klägerin keine Rechte ableiten.

 

Eine stillschweigende Verlängerung ohne Wissen des Arbeitgebers ist nicht möglich

 

Das Arbeitsgericht Berlin folgte der Rechtsauffassung der Klägerin nicht. Zwar bestimme das Gesetz, dass ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gelte, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt werde und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspreche. Damit regele die Vorschrift eine stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Arbeitsvertragsparteien.

 

Voraussetzung dafür sei, dass der*die Arbeitnehmer*in die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nach Ablauf der Vertragslaufzeit auch tatsächlich ausführe. Es genüge nicht jegliche Weiterarbeit. Diese müsse vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst erfolgen. Arbeitgeber sei auch nicht jeder Vorgesetzte, sondern der Arbeitgeber selbst. Dem stünden alle zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Vertreter des Arbeitgebers gleich.

 

Für Hochschulen gibt es spezielle Bestimmungen

 

Im Hochschulbereich stehe der Kenntnis des Rektors der Universität, der die Funktion des Arbeitgebers habe, die Kenntnis der Mitarbeiter*innen gleich, die für ihn eigenverantwortlich arbeitsvertragliche Angelegenheiten bearbeiten dürften. Hierzu zählten in erster Linie die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Mitarbeiter*innen der Personalverwaltung. Sehe die hochschulinterne Geschäftsverteilung die Möglichkeit vor, weiteren Personen diese Aufgaben zu übertragen, kämen auch diese in Betracht.

 

Deren Kenntnisse müsse der Rektor als Arbeitgeber gegen sich gelten lassen. Im Fall der Klägerin habe der Rektor der Hochschule keine Kenntnis gehabt, sondern lediglich Mitarbeiterinnen der Personalstelle. Diese fungierten nicht als Vertreter des Rektors. Auf die Zahlung des monatlichen Entgelts sowie die Erteilung von Abrechnungen könne sich die Klägerin nicht berufen.

 

Zwar hätten Mitarbeiter*innen der Personalabteilung und der Finanzbuchhaltung aufgrund der monatlichen Abrechnung von ihrer Weiterarbeit Kenntnis erlangt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass diese zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt wären. Ihnen sei auch die eigenverantwortliche Bearbeitung von arbeitsvertraglichen Angelegenheiten nicht übertragen.

 

Die monatlich mit dem Abrechnungssystem generierten Daten helfen nicht

 

Das falsche Datum auf den Entgeltabrechnungen beweise nicht, dass einstellungsberechtigte Personen der Personalabteilung diese Änderung im System veranlasst hätten. Ein in einem System hinterlegtes Datum erscheine in der monatlich generierten Entgeltabrechnung automatisch. Eine weitere Prüfung dieses Datums, aus der eine konkrete Kenntnis geschlussfolgert werden könnte, erfolge nicht.

 

Für die Klägerin hat es damit nicht gereicht. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Befristung, obwohl sie für mehr als drei Wochen weiter arbeitete und große Hoffnung auf ein positives Ende des Verfahrens hatte.

 

Hier geht es zum Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.

Rechtliche Grundlagen

§ 15 TzBfG

1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.