
Personalgespräche lösen auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und dessen daraus resultierender Überlegenheit beim Arbeitnehmer häufig Stress, Unbehagen und Ängste aus.
Arbeitgeber muss Grenzen beachten
Personalgespräche unterscheiden sich von den in periodisch wiederkehrenden Zeitabständen, unabhängig von konkreten Anlässen nach allgemein festgelegten Regeln geführten Mitarbeitergesprächen vornehmlich dadurch, dass sie anlassbezogen von Fall zu Fall geführt werden und keinen kollektiven Bezug haben.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Weisungsbefugnis zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichten, sofern dieses:
- den in § 106 GewO aufgelisteten Zielen und Zwecken zu dienen bestimmt ist,
- während der Arbeitszeit stattfindet,
- der Arbeitnehmer am Gesprächstag arbeitsfähig ist,
- der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen darf und
- bei der Ansetzung und der Durchführung des Gesprächs dem Gebot der Fairness und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen beider Seiten im Sinne der Wahrung billigen Ermessens Rechnung getragen wird.
Arbeitnehmer kann Teilnahme verweigern
Der zum Personalgespräch einladende Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ausdrücklich auf dessen im Allgemeinen gegebenes Recht zur Hinzuziehung eines Betriebsrats-Mitglieds seiner Wahl hinweisen.
Der Arbeitnehmer darf seine Teilnahme an einem Gespräch verweigern, ohne dass ihn der Arbeitgeber deswegen mit Sanktionen belegen dürfte, wenn:
- die Aufforderung zu einem Personalgespräch nicht rechtzeitig erfolgt oder
- ohne konkrete Angaben der Gesprächsthemen oder
- zur Unzeit liegt, beispielsweise während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder zu einem Termin außerhalb von dessen persönlicher Arbeitszeit oder
- ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats.
Dieser Beitrag ist aus der Fachzeitschrift Arbeit und Recht, ISSN 0003-7648, Nr. 1/2020, 68. Jahrgang.
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