Zeugnis nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist? Copyright by Feodora /Adobe Stock
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Zu unterscheiden sind zwei Zeiträume:

  • während der Kündigungsfrist
  • während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses.

Während der Kündigungsfrist

Hat der Arbeitgeber gekündigt, können Arbeitnehmer*innen bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen. Das ist sinnvoll. Denn sie wollen  sich in der Regel wegen der Kündigung bei neuen Arbeitgebern bewerben.
Auch wenn der Arbeitgeber ein solches Zeugnis als „vorläufig“ bezeichnen darf, handelt es  sich von seinem Zweck her um ein Endzeugnis.
 

Während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses

Der Anspruch auf ein Zeugnis ergibt sich aus der Gewerbeordnung. Dort ist allerdings geregelt, dass dies nur „… bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses …“ gilt.
Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis existiert also nicht. Trotzdem kann der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Diese Pflicht kann sich ergeben

  • aus einem Tarifvertrag
  • als arbeitsvertragliche Nebenpflicht.

 

Aus Tarifvertrag

Manche Tarifverträge enthalten einen solchen Anspruch. So regelt etwa der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, dass Arbeitnehmer*innen berechtigt sind: „aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen“.

Wer ein Zwischenzeugnis bekommen möchte, sollte deshalb auf jeden Fall einen Blick in den Tarifvertrag werfen, der für ihn oder für sie gilt.

 

Als arbeitsvertragliche Nebenpflicht

Die Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers bestehen darin, Arbeitnehmer*innen zu beschäftigen und sie für ihre Arbeit zu bezahlen. Daneben besteht die Verpflichtung, nach Treu und Glauben auf die Interessen von Arbeitnehmer*innen Rücksicht zu nehmen. Inhalt dieser Pflicht kann auch sein, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Das gilt aber nur, wenn Arbeitnehmer*innen ein berechtigtes Interesse daran haben.
 

Berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Arbeitnehmer*innen

  • vorhaben, zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln
  • eine neue Tätigkeit oder einen neuen Vorgesetzten bekommen
  • das Arbeitsverhältnis längere Zeit ruhen lassen (etwa wegen Elternzeit oder eines Sabbaticals)
  • das Zwischenzeugnis für Fortbildungsmaßnahmen benötigen.

 
Darüber hinaus sind  - je nach Einzelfall  - weitere berechtigte Interessen denkbar.
Wie sinnvoll es ist, um ein Zwischenzeugnis zu bitten, muss jede*r für sich entscheiden. Denn bei einem solchen Wunsch liegt für den Arbeitgeber ein Wechselwille nahe.
 

Inhalt des Zwischenzeugnisses

Wie das Endzeugnis kann auch das Zwischenzeugnis einfach oder qualifiziert sein. Ein qualifiziertes Zeugnis beinhaltet eine Beschreibung von Dauer und Art der Tätigkeit sowie eine Beurteilung von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer*innen.
Insoweit unterscheiden sich End- und Zwischenzeugnis nicht,
Dasselbe gilt für die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend abzufassen.
 

Unzutreffendes Zwischenzeugnis

Sind Arbeitnehmer*innen mit ihrem Zwischenzeugnis nicht zufrieden, können sie beim Arbeitsgericht klagen. Wollen sie eine überdurchschnittliche Bewertung, müssen sie die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegen und - wenn der Arbeitgeber das Dargelegte bestreitet - beweisen.
 

Verhältnis von Zwischen- und Endzeugnis

Erstellt der Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis, ist er hinsichtlich der Bewertung daran grundsätzlich auch für das Endzeugnis gebunden. Etwas anderes gilt nur, wenn Leistung und Verhalten nach dem Zwischenzeugnis verändert haben.