Urlaub und Elternzeit lassen sich vereinbaren. Copyright by cromary /Adobe Stock
Urlaub und Elternzeit lassen sich vereinbaren. Copyright by cromary /Adobe Stock

Darüber hatte das Arbeitsgericht Berlin in einem Fall zu entscheiden, der eine Lehrerin betraf.
 

Das Land Berlin gibt in einem Rundschreiben vor, wie Elternzeit zu nehmen ist

Das Land Berlin hat seinen Angestellten in einem Rundschreiben mitgeteilt, dass sie Elternzeit auch in mehreren Abschnitten nehmen können. Allerdings dürften sie Zeiten nicht aussparen, in denen die Angestellten ohnehin nicht arbeiten müssten. Dazu gehörten bei Lehrern etwa die Schulferien.
 
Eine Lehrerin wollte sich das nicht bieten lassen. Sie beantragte nahezu für das ganze Jahr 2018 Elternzeit-mit Ausnahme für den  Zeitraum vom 5. Juli bis 14. August 2018, in dem in Berlin Schulferien waren.
In dieser Zeit wollte die Klägerin in Urlaub gehen. Sie beantragte daher Urlaub und verlangte Urlaubsvergütung.
 
Diese Urlaubsvergütung hat das Land Berlin-mit Hinweis auf sein Rundschreiben- verweigert. Seiner Ansicht nach hätte die Klägerin auch für diese Zeit Elternzeit beantragen müssen. Das Verhalten der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Sie könne Ferienzeiten nicht von der Elternzeit aussparen. Dies sei im Rundschreiben ausdrücklich geregelt.
 

Arbeitsgericht Berlin: Arbeitnehmer kann Elternzeit frei wählen

Gegen diese Entscheidung zog die Klägerin mithilfe der DGB Rechtsschutz GmbH Berlin vor Gericht. Und sie hatte Erfolg: das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom März 2019 festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten nicht generell vorschreiben kann, in welchen Zeiten sie Elternzeit nehmen können oder nicht. Das Rundschreiben sei ein Eingriff der Rechte der Klägerin, die sich aus dem BEEG ergeben.
 
Das Land Berlin hat zudem die Auffassung vertreten, dass die Klägerin sich hier einen Vorteil verschaffen wolle, der nicht angemessen sei. In diesem Fall müsse es nämlich Urlaubsentgelt zahlen. Das Arbeitsgericht Berlin teilte diese Auffassung aber nicht. Die Klägerin habe den Urlaub noch nicht verbraucht, somit könne sie auch Urlaub nehmen und dafür eine Vergütung verlangen.
 
Das Ergebnis: das Land Berlin muss für die Zeit vom 5. Juli bis 14. August 2018 Urlaubsvergütung zahlen, weil diese Zeit nicht als Elternzeit zu bewerten ist.

Hier geht es zum Urteil
 
Lesen Sie hierzu auch:
Urlaubsanspruch kann sich in der Elternzeit mindern - DGB Rechtsschutz GmbH