Unzulässige Kürzung der Betriebsrente. Copyright by Adobe Stock/kateapp
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Der Kläger war seit 1971 bei einer Firma beschäftigt, die ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hatte. 1988 wurde die Firma verkauft und mit dem Unternehmen des Käufers verschmolzen.
 

Arbeitgeber kürzt Betriebsrente um knapp 200 Euro monatlich

Als der Kläger in den Ruhestand trat, erhielt er eine Betriebs von 2.243 Euro monatlich. Später wurde diese die auf 2.047 Euro verringert. Mit dieser Kürzung war der Kläger nicht einverstanden. Er begründete dies damit, dass ein Eingriff in erworbene Anwartschaften unzulässig sei. Auch verstoße die Kürzung der Betriebsrente gegen den Vertrauensschutz.
Arbeits- und Landesarbeitsgericht (LAG) folgten der Rechtsauffassung der Beklagten. Sie hielten die Kürzung der Betriebsrente für gerechtfertigt und wiesen die Klage ab. Da der Kläger von der Unrechtmäßigkeit der Rentenkürzung weiterhin überzeugt war, machte er von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) überprüfen zu lassen,
 

BAG: Betriebsrenten sind an Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit gebunden

Der Weg zum BAG zahlte sich für den Kläger aus. Anders als bei den Vorinstanzen hatte er dort Erfolg.
In ihrer Entscheidung vom 22. Oktober 2019 erklärten die Richter*innen des BAG: „Die Betriebsrenten sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden“. Deshalb folgte das BAG der Rechtsauffassung des Klägers, die die zwei Vorinstanzen ignorierten.
 

Fall zurückverwiesen an das LAG

Die Erfurter Bundesrichter*innen verwiesen den Fall zurück an das LAG Niedersachsen da dieses noch die Höhe des Ruhegeldes neu zu ermitteln habe.
 
Hier geht`s zu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2019