BAG: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung ist unwirksam. Copyright by andyller / Fotolia.
BAG: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung ist unwirksam. Copyright by andyller / Fotolia.

Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem früheren Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war. 
 

In zwei Instanzen erfolglos

Nach der Versorgungszusage entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden.
 
Der frühere Arbeitgeber lehnte unter Hinweis auf die Mindesteheklausel die Zahlung der von der Klägerin begehrten Hinterbliebenenversorgung ab. Da die Witwe den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam hält, erhob sie Klage.
 
Arbeits- und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab. Gegen die Entscheidung des LAG legte die Klägerin Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.
 

Erfolgreiche Revision beim Bundesarbeitsgericht

Dort bekam sie nun recht. Das BAG erklärte die Klausel für unwirksam.
Wenn eine Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, so das BAG, bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten.
 
Sage der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, so solle hierdurch der Ehepartner des Arbeitnehmers abgesichert werden. Wenn jedoch der Arbeitgeber den erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter einschränke, unterliege diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle.
 

Zweck der Hinterbliebenenversorgung wird durch Mindestehedauerklausel gefährdet

Werde die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, werde von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen.
 
Orientiere sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so sei eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben. Denn der Zweck der Hinterbliebenenversorgung sei durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet.
 
Unter Aufhebung der Entscheidung des LAG entschied das BAG, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

Rechtliche Grundlagen

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.