Fehlerhaftes Auswahlverfahren öffentlichen Dienst? Zeitnah Antrag auf Erlass einstweiligen Verfügung stellen! (Quelle: BAMF | Wilhelm | roul)
Fehlerhaftes Auswahlverfahren öffentlichen Dienst? Zeitnah Antrag auf Erlass einstweiligen Verfügung stellen! (Quelle: BAMF | Wilhelm | roul)

Der Sachverhalt

Gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führen Ver.di und die DGB Rechtsschutz GmbH zur Zeit Verfahren, in denen es um die Besetzung von freien Dienstposten geht. Das BAMF hat viele Bewerber*innen abgelehnt, die bereits befristet beim BAMF beschäftigt sind und sich auf unbefristete Stellen beworben hatten. Das Arbeitsgericht Mannheim hat jetzt dem Antrag eines abgelehnten Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Dieser hatte gegen seine Ablehnung geklagt. Das BAMF darf jetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss  des Verfahrens nicht alle unbefristeten Stellen besetzen, auf die er sich beworben hatte.
 

Rechtlicher Hintergrund

Das BAMF ist ein Bundesamt und kein privates Unternehmen. Im öffentlichen Dienst können Arbeitsplätze nicht willkürlich vergeben werden. Ein Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst ist ein Amt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Der öffentliche Arbeitgeber muss deshalb Bewerber*innen nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und Leistung auswählen.
 
Ein Bewerber hat daher einen einklagbaren Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren. Er kann zwar beim Gericht nicht durchsetzen, dass er statt seines Konkurrenten den Dienstposten bekommt. Er kann aber beantragen, dass die Auswahl wiederholt werden muss, wenn sie nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäß gewesen ist. Das gilt auch in dem Fall, dass sich ein befristet Beschäftigter auf eine unbefristete Stelle bewirbt.
 
Seinen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren kann der Bewerber allerdings nur solange geltend machen, wie die entsprechende Stelle nicht bereits besetzt ist. Weil ein Arbeitsgerichtsverfahren aber auch im günstigen Fall einige Monate dauern kann, wird die Stelle schon besetzt sein, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft. Der Anspruch des klagenden Bewerbers wäre also in der Zwischenzeit untergegangen.
 

Unbedingt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen

Bekommt ein Bewerber eine Ablehnung, kann er seinen Anspruch nur sichern durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Eilverfahren) beim zuständigen Arbeitsgericht. Inhalt des Antrages ist, den Arbeitgeber zu verpflichten, die zu besetzende Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zu besetzen.
 
Stellt er diesen Antrag spätestens binnen zwei Wochen nach Erhalt der Ablehnung, muss der öffentliche Arbeitgeber die begehrte Stelle mindestens bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag offen halten. Der Bewerber muss dem Gericht zur Begründung seines Antrages folgendes glaubhaft machen:

 

  • Er hat sich rechtzeitig beworben
  • Für die begehrte Stelle besitzt er die nötige Qualifikation
  • Das Auswahlverfahren weist Fehler auf, bzw. es wurde ein Bewerber ausgewählt, der schlechter qualifiziert ist.
  • Bei ordnungsgemäßen Verfahren ist die Entscheidung zumindest offen, dh. er selbst hätte eine reelle Chance, ausgewählt zu werden.

 

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim

Der Inhaber einer befristeten Stelle beim BAMF hatte sich auf mehrere unbefristeten ausgeschriebene Stellen beworben. Das BAMF hatte die Bewerbung mit der Begründung abgelehnt, der Bewerber habe in seiner dienstlichen Beurteilung nicht die nötige Punktzahl erreicht. Der Bewerber hatte daraufhin Akteneinsicht beantragt, was das BAMF ablehnte.
 
Gegen die Ablehnung ist der Bewerber gerichtlich mit einer Klage vorgegangen. Zugleich hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Ziel war zu verhindern, dass das BAMF alle unbefristeten Stellen endgültig besetzt, bevor das Klageverfahren rechtskräftig beendet ist. Das BAMF hat im Eilverfahren nicht konkret vorgetragen, warum es sich für andere Bewerber auf die unbefristeten Stellen entschieden hatte.
 
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Mannheim geht dieses Schweigen zulasten des BAMF.  Es genüge, wenn der abgelehnte Bewerber vortrage, das Auswahlverfahren sei fehlerhaft oder ein angenommener Bewerber sei weniger qualifiziert gewesen. Der öffentliche Arbeitgeber habe im Eilverfahren die Pflicht, über das Auswahlverfahren zu informieren. Er müsse dem unterlegenen Bewerber alle Kriterien mitteilen, die ihn zu seiner Auswahlentscheidung bewogen hätten. Unterlässt er das, könne das Gericht davon ausgehen, dass die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens unstreitig ist. Der öffentliche Arbeitgeber müsse dann zumindest eine Stelle frei halten, die gemäß der Bewerbung in Frage käme.
 
Für Interessierte: Konkurrentenrechtsstreit im Beamtenrecht

Rechtliche Grundlagen

Artikel 33 Grundgesetz

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.