Wenn bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG neben der Laufzeit weitere Vertragsbedingungen geändert werden, handelt es sich grundsätzlich um einen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Dieser Neuabschluss erfordert dann einen Sachgrund, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 23. August 2006.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im April 2003 zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden war. Im Februar 2004 vereinbarten Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Zeit ab April 2004 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach exakt dem Vertrag von April 2003, außer dass ein höherer Stundenlohn festgeschrieben worden war. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass durch diese Änderung ein neuer befristeter Vertrag geschlossen worden sei. Dies hätte jedoch eines erneuten Sachgrundes bedurft. Ohne eine solche Begründung sei die Befristung unwirksam, weshalb der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten umgewandelt werden müsse.

Das Bundesarbeitsgericht verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Hamm zurück, da es nicht den Entscheidungen der Vorinstanzen folgte. Diese hatten angenommen, dass es sich um eine reine Vertragsverlängerung gehandelt habe. Die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sei zwar zulässig, erklärten die Richter. Verlängerungen müssen jedoch noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart werden. Dabei werde grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.

Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags könnten nur vorgenommen werden, wenn diese bereits vorher zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart würden oder wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf diese Änderung besäße.

Im vorliegenden Fall kann eine Verlängerung des Arbeitsvertrags nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor Abschluss des Vertrags vom Februar 2004 zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Kläger von dieser Erhöhung nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls läge der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach § 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrunds bedürfe.