Mit einer Ausgangssperre greift der Staat massiv in die Grundrechte seiner Bürger ein. Sowohl die Versammlungsfreiheit als auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung sind betroffen.

Welche rechtliche Grundlage gibt es?

Die rechtliche Grundlage für eine Ausgangssperre findet sich im Infektionsschutzgesetz. Es ist seit dem 1. Januar 2001 in Kraft. Sein Zweck ist die Verhinderung oder Weiterverbreitung ansteckbarer Krankheiten. Nach Paragraf 28 dieses Gesetzes kann die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt sind.


Neben den im Gesetz genannten Maßnahmen wie Beobachtung, Quarantäne und beruflichem Tätigkeitsverbot kann die zuständige Behörde „. . . Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und . . . Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.“


Das Infektionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz. Auf seiner Grundlage könnten die Landesregierungen, die Landkreise oder auch Gemeinden Ausgangssperren erlassen.


Wie alle Grundrechtseingriffe müssen auch Ausgangssperren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um der Gefahr einer weiteren Ausbreitung von Corona entgegenzuwirken.

Was bedeutet Ausgangssperre?

Verhängt die zuständige Behörde eine Ausgangssperre, ist das Verlassen der Häuser und Wohnungen grundsätzlich ebenso wenig erlaubt wie das Betreten von öffentlichen Straßen, Plätzen oder Parks. Wahrscheinlich ist aber, dass Einkäufe von Lebensmitteln Arzt-und Apothekenbesuche sowie der Weg zur Arbeit erlaubt blieben.


Wie die Anordnung einer Ausgangssperre im Einzelnen aussieht, bestimmt die zuständige Behörde. Sie hat dabei einen Ermessensspielraum.

Was passiert bei Verstößen gegen eine Ausgangssperre?

Wer gegen die vollziehbare Anordnung einer Ausgangssperre verstößt, begeht eine Straftat. Das Gesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Kann ich mich juristisch gegen eine Ausgangssperre wehren?

Das Grundgesetz gewährt eine Rechtsschutzgarantie. Das bedeutet, dass jedermann gegen hoheitliche Akte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einlegen kann.
Dies gilt auch im Fall einer behördlichen Ausgangssperre. Allerdings hätten Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Ausgangssperre so lange zu befolgen ist, bis ein Gericht ihre Rechtswidrigkeit rechtskräftig feststellt.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28 Schutzmaßnahmen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 75 Weitere Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,