Kraft Gesetz vom TV-BA zum TVöD-VKA. Copyright by blende11.photo/Adobe Stock
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Der Kläger war bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galten kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).
 
Der beklagte Landkreis ist Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Er wurde als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen (sog. Optionskommune). Dieser informierte den Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt auf den Landkreis übergehe und künftig unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung (TVöD/VKA) auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Seither wird der Kläger bei dem beklagten Landkreis - wie zuvor - als Teamleiter im Bereich der Leistungsgewährung beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach dem TVöD/VKA, anfänglich zuzüglich einer Ausgleichszahlung.
 

Arbeitsgericht weist Klage ab, Berufung beim Landesarbeitsgericht erfolgreich

Mit seiner Kläger begehrt der Kläger die Feststellung, dass die TV-BA weiterhin für
sein Arbeitsverhältnis gelten. Erstinstanzlich war die Klage erfolglos. Die Berufung des Klägers war vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) erfolgreich. Gegen die Entscheidung des LAG legte der beklagte Landkreis Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.
 

Bundesarbeitsgericht folgt Rechtsauffassung des Landkreises

Aus der Pressemitteilung des BAG ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Regelung auf den Landkreis übergegangen sei, wonach für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, vom Zeitpunkt des Übertritts, die jeweils geltenden Tarifverträge des neuen Trägers ausschließlich anzuwenden sind (§ 6 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB II). Deshalb sei auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes als Mitglied der VKA (TVöD-VKA) anzuwenden. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdränge die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TV-BA. Es gelten somit die bei dem beklagten Landkreis Anwendung findenden tariflichen Bestimmungen.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2019

Das sagen wir dazu:

Bei Betriebsübergängen außerhalb des öffentlichen Dienstes, hat § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Berücksichtigung zu finden, wonach Einkommen und sozialer Besitzstand in beschränktem Umfang und für eine begrenzte Zeit gesichert sind. Da dies jedoch vom Gesetzgeber für Arbeitnehmer*innen des öffentlichen Dienstes in diesem Umfang offenkundig nicht gewollt war, wurde eine gesetzliche Regelung geschaffen (§ 6 Abs. 3 SGB II), die im Falle des Übergangs auf einen anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die seither geltenden arbeitsvertraglichen Bedingungen außer Kraft setzt.

Ein Schelm, der dabei Böses denkt!

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus § 6 Sozialgesetzbuch (SGB) (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 6c Abs. 3 SGB II lautet auszugsweise:
(3) …Treten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. …