Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, so die Richter*innen des Berliner Arbeitsgerichts, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hiervon aber könne nicht ausgegangen werden. Denn der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag enthalte keine eigenhändige Namensunterschrift. Er sei lediglich unter Verwendung einer elektronischen Signatur zustande gekommen.

Keine qualifizierte elektronische Signatur-Befristung unwirksam

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die von den Arbeitsvertragsparteien verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Es sei zwar zutreffend, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, eine solche aber liege in diesem Fall nicht vor. Denn für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Mithin, so das Gericht, sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gelte somit gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.09.2021 - Az. 36 Ca 15296/20 hier im Volltext

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Arbeitsgericht Berlin vom 26. Oktober 2021

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus dem TzBfG und BGB

§ 14 Abs. 4 TzBfG:

4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

§ 16 TzBfG:

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

§ 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren