Leitsatz der Redaktion

 

Ein auf der Basis einer »Kontakt-Honorar-Vereinbarung« vereinbartes Vertragsverhältnis kann aufgrund seiner praktischen Durchführung ein Arbeitsverhältnis sein, wenn die Auftragnehmerin die telefonische Kontaktaufnahme mit den Kunden in ihr zugewiesenen Diensträumen anhand eines vorgegebenen Leitfadens und einer vorgegebenen Telefonliste erbringen muss.

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH:

Die Klägerin klagt offene Entgeltansprüche ein. Sie hatte mit dem beklagten Unternehmen eine so genannte „Kontakt-Honorar-Vereinbarung“. Darin verpflichtete sie sich zur Vermittlung von Finanzprodukten, jedoch nicht für das vertragsschließende Unternehmen, sondern einen Dritten. Für diesen sollte sie Kunden werben und Beratungstermine vereinbaren. Für vermittelte Beratungsgespräche sollte sie eine Provision erhalten, diese jedoch wieder das vertragsschließende Unternehmen aus. Das Arbeitsgericht betrachtete diese Provisionsabrede als undurchsichtig und stellte fest, dass die Klägerin tatsächlich Arbeitnehmerin sei. Das vertragsschließende Unternehmen schuldete der Klägerin daher den üblichen Stundenlohn von 8,00 EUR, insgesamt 10.488,-- € brutto abzüglich gezahlter Provision von 2.600,-- € netto.
Das LAG Köln bestätigte das Urteil. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Vertragspartner dem anderen zur Leistung „weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist“. Ein Dienstleister kann dagegen seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit selbst bestimmen. Wie die Parteien den Vertrag nennen, ist ohne Belang. Wesentlich ist auch nicht, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nicht immer selbst, sondern durch andere ausübt.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_koeln/j2012/11_Sa_95_12_Urteil_20120626.html