Wer in Wein investiert, kann erhebliche Wertsteigerung erzielen. Im Falle eines Diebstahls sind diese vom Schadensersatz umfasst. Copyright by Adobe Stock/Mazur Travel
Wer in Wein investiert, kann erhebliche Wertsteigerung erzielen. Im Falle eines Diebstahls sind diese vom Schadensersatz umfasst. Copyright by Adobe Stock/Mazur Travel

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat einen ehemaligen Direktionsassistenten eines Hotels dazu verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er dort zwei Weinflaschen entwendet hatte.

Arbeitnehmer wegen Diebstahl von Wein fristlos gekündigt

Der Hotelbetreiber als ehemaliger Arbeitgeber hatte im Jahr 2009 einem Kunden zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999 zum Preis von insgesamt fast 14.000 Euro verkauft. Er lagerte der Wein im Keller des Hotels ein, um ihm dem Kunden bei künftigen Besuchen gegen ein Korkgeld zur Verfügung stellen zu können.

Im Mai 2015 kam es in dem Hotel zu einem Brand. Im Zuge der Ermittlungen wegen Brandstiftung stellte sich heraus, dass der Direktionsassistent die beiden Weinflaschen aus dem Hotelkeller entwendet und für 18.000 Euro an einen Händler verkauft hatte.

Er erhielt noch im Mai 2015 eine fristlose Kündigung. Die Kündigungsschutzklage hatte durch die Instanzen keinen Erfolg. Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde im Juni 2017 zurückgewiesen.

Kunde verlangt Schadensersatz für den Verlust der Weinflaschen

In der Zwischenzeit hatte der Kunde Ansprüche gegen den Hotelier geltend gemacht wegen des Verlustes der beiden Weinflaschen. Der Hotelier erwarb deshalb zwei Flaschen desselben Weines, musste hierfür aber insgesamt fast 40.000 Euro bezahlen. Damit erfüllte er den Schadensersatzanspruch des Kunden.

Den aufgewendeten Betrag klagte der Hotelier nun im August 2017 gegenüber seinem ehemaligen Angestellten ein. Dieser hielt den Kaufpreis für überzogen.

Zudem sei der Anspruch gemäß den Ausschlussfristen des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein verfallen. Nach dem Tarifvertrag müssen Ansprüche spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb eingeklagt werden.

Gericht spricht Schadensersatz in Höhe von fast 40.000 Euro zu

Diese Argumente überzeugten weder das Arbeitsgericht Flensburg, noch in der Berufungsinstanz das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Sie sprachen dem Hotelier Schadensersatz in Höhe des Einkaufspreises zu.

Der ehemalige Arbeitnehmer habe den Besitz seiner Arbeitgeberin verletzt und sei deshalb zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. Aufgrund des Diebstahls habe die Arbeitgeberin Ersatz beschaffen müssen. Der Preis sei auch nicht unangemessen hoch gewesen, wie sich aus einem hierfür eingeholten Gutachten ergebe.

Verfallen sei der Anspruch auch nicht. Denn die im Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ausscheiden aus dem Betrieb beginne erst nach der Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu laufen, nicht schon nach Ende der Kündigungsfrist. Denn erst dann sei endgültig klar, dass das Arbeitsverhältnis wirklich beendet ist.

Es sei daher unschädlich, dass der Anspruch erst mehr als zwei Jahre nach der fristlosen Kündigung eingeklagt wurde.

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Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein

Rechtliche Grundlagen

§ 14 MANTELTARIFVERTRAG für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein

Ausschlussfristen

Forderungen aus angeblich falscher Tarifeinstufung, unzutreffender Entlohnung und auf Bezahlung von Überstunden und Zuschlägen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Alle übrigen Ansprüche erlöschen 3 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb.

Die Geltendmachung muß während oben genannter Fristen gerichtlich erfolgen.

Mitglieder der Tarifvertragsparteien können ihre Ansprüche innerhalb der gleichen Fristen auch über die Tarifvertragsparteien oder deren Bevollmächtigte schriftlich geltend machen.