Antrag per Fax oder E-Mail reicht beim Antrag auf Elternzeit nicht aus.
Antrag per Fax oder E-Mail reicht beim Antrag auf Elternzeit nicht aus.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss dies beim Arbeitgeber schriftlich beantragen. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargestellt, dass es nicht ausreicht, den Antrag per Fax oder E-Mail zu stellen.

Kündigung während der Elternzeit

Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013.

Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis aufgrund des Kündigungsverbots in der Elternzeit nicht kündigen dürfen.

Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben, die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundearbeitsgericht Erfolg. Das BAG urteilte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst worden sei.

Elternzeit nicht wirksam beantragt

Die Klägerin konnte sich nach Ansicht des BAG nicht auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit berufen, da sie diese nicht wirksam beantragt habe.

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss dies spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Das Elternzeitverlangen erfordert eine strenge Schriftform, der Antrag muss deshalb eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt nach Feststellung des Gerichts diese Schriftform nicht.

Nachdem also kein wirksamer Antrag gestellt wurde, befand sich die Klägerin nicht in Elternzeit und stand nicht unter dem Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Die Kündigung war somit wirksam.

Anmerkung

Der Fall wirkt schon seltsam: Da beantragt eine Rechtsanwaltsfachangestellte bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit, dieser muss als Rechtsanwalt gesehen haben, dass die Schriftform nicht gewahrt war, nimmt den Antrag aber dennoch entgegen und duldet, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr zur Arbeit erscheint. Es hat den Eindruck, als habe der Rechtsanwalt den Formfehler seiner Angestellten bewusst ausgenutzt.

Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht keinen Anhaltspunkt gesehen, aufgrund allgemeiner Billigkeitserwägungen zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Hierfür hätten wohl konkretere Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen müssen.

Beschäftigte, die Elternzeit beantragen, müssen also darauf achten, dass der Antrag eine eigenhändige Unterschrift im Original oder ein notariell beglaubigten Handzeichens enthält. Auch wenn heute die Kommunikation mit dem Arbeitgeber oft per E-Mail oder SMS geführt wird, geht der Gesetzgeber zumindest bei der Elternzeit von einer strengeren Form aus.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts


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Rechtliche Grundlagen

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.


§ 18 Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und

2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.


§ 126 BGB

Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.