Kein automatischer Abbau von Gutzeitstunden bei Freistellung. Copyright by Adobe Stock/Eigens
Kein automatischer Abbau von Gutzeitstunden bei Freistellung. Copyright by Adobe Stock/Eigens

Nachdem die bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigte Klägerin eine fristlose Kündigung erhielt, erhob sie  Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.
 
Am 15. November 2016 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis zu diesem Zeitpunkt stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In dem Zeitraum der Freistellung wurde auch der Resturlaub eingebracht. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht.
 

Klägerin begehrt Abgeltung von Überstunden

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Klägerin die Abgeltung von 67,1 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto erfolglos gegenüber der Beklagten geltend. Sodann erhob sie Leistungsklage beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde durch das LAG nicht zugelassen.
 

Klägerin legt Nichtzulassungsbeschwerde ein

Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin erfolgreich Beschwerde beim BAG ein, die zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils führte.
 

Nicht mehr ausgleichbare Gutzeitstunden sind nach Ende des Arbeitsverhältnisses finanziell abgelten

In seiner Entscheidung führt das BAG aus, dass der Arbeitgeber nicht mehr ausgleichbare Gutzeitstunden nach Ende des Arbeitsverhältnisses finanziell abgelten muss. Dies gelte, wenn in einem gerichtlichen Vergleich der Abbau von Gutzeitstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht geregelt werde.
Da in dem gerichtlichen Vergleich weder ausdrücklich noch konkludent festgehalten wurde, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll, sprach das BAG der Klägerin die Abgeltung in Höhe der von dieser begehrten Gutstunden zu.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2019
Für Interessierte:
Hier geht es zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Juni 2018 - 12 Sa 218/18 -