(Bildquellenangabe: berwis  / pixelio.de)
(Bildquellenangabe: berwis / pixelio.de)

Unzulässig sind alle Fragen, die  – wie die nach der getragenen Unterwäsche -  nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. In derartigen Fällen kann und sollte der Bewerber getrost lügen. Rechtliche Konsequenzen zu seinem Nachteil hat das nicht. Die Antwort einfach offen lassen, ist selbstverständlich auch möglich. Das birgt aber die Gefahr, dass der potentielle Arbeitgeber Rückschlüsse zieht und der Bewerber später eine Absage erhält. Und die wird dann sicherlich nicht mit der verweigerten Auskunft begründet.

Falschauskunft bei zulässigen Fragen

Lügt ein Stellenbewerber allerdings bei zulässigen Fragen, kann dies für ihn böse Folgen haben. Der Chef kann dann gegebenenfalls das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn er später von der Unwahrheit erfährt, eventuell sogar fristlos.

Außerdem kann der Arbeitgeber nach Kenntnis der Lüge auf eine zulässige Frage den Abschluss des Arbeitsvertrages anfechten, wenn die (wahrheitswidrige) Antwort für ihn Einstellungsvoraussetzung gewesen ist. Die Unwahrheit kann dann nämlich eine sogenannte arglistige Täuschung sein, mit der sich der Bewerber die Einstellung erschlichen hat.

Anfechtung des Arbeitsvertrages 

Dann kann der Chef nach §§ 123,142 BGB innerhalb eines ganzen Jahres die Anfechtung erklären. Will er dagegen eine fristlose Kündigung aussprechen, hätte er nur zwei Wochen nach Kenntnis von der Falschbehauptung Zeit.

Die Auswirkungen von fristloser Kündigung und Anfechtung sind gleich: Auch die Anfechtung bewirkt eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rückforderungen bereits gezahlten Arbeitslohnes muss der Bewerber aber nicht befürchten.

Welche Fragen bei der Bewerbung sind unzulässig?

Die häufigsten Zweifelsfälle listen wir hier auf:

  • Ganz persönliche Fragen, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, also beispielsweise die Frage nach der sexuellen Orientierung, sind unzulässig
  • Fragen nach der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sind im Einstellungsverfahren nicht zulässig
  • Gleiches gilt für die Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Religionsgemeinschaften
  • Die Frage nach bestehenden Schwangerschaften oder nach einem Kinderwunsch ist generell unzulässig und darf falsch beantwortet werden
  • Bei der Frage nach bestehenden Vorstrafen ist zu unterscheiden: Die allgemeine Frage nach Vorstrafen ist unzulässig. Wenn aber die Frage nach bestimmten Vorstrafen für die ausgeschriebene Stelle von wesentlicher Bedeutung ist, ist sie erlaubt. Bei der zu besetzenden Stelle eines Kassierers darf also beispielsweise nach Strafen wegen Vermögensdelikten gefragt werden.
  • Ob die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Die bisherige Rechtsprechung ging von einer Zulässigkeit dieser Frage aus. Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist dies aber sehr umstritten. Wir gehen von einer Unzulässigkeit einer entsprechenden Frage aus und hoffen auf eine baldige Klarstellung durch die Gerichte
  • Davon zu unterscheiden ist die Frage nach bestehenden Krankheiten. Derartige Fragen sind nur zulässig, wenn die Krankheit die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit auf Dauer oder jedenfalls in regelmäßig wiederkehrenden Abständen erheblich beeinträchtigt


Hier gehts zu unseren 10 Fragen und Antworten "Bewerbungskosten"