- Der Kläger und sein Arbeitgeber hatten einen Altersteilzeitvertrag geschlossen.
- Nach Auffassung des Klägers stand ihm zu Beginn der Freistellungsphase noch ein Anspruch auf 23 Urlaubstage zu, weil der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag zu Unrecht abgelehnt hatte.
- Da er während der Freistellungsphase keinen Urlaubnehmen kann, verlangt er sofort die Abgeltung seines Urlaubes.
- Der Arbeitgeber ist der Ansicht, eine Abgeltung des Urlaubs komme erst nach dem Ende der Freistellungsphase in Betracht.
(vereinfacht nach BAG v. 16.05.17, 9 AZR 572/16)