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Zahlen & Fakten
a) Ein Schadensersatzanspruch nach dem AGG kann sich allein gegen den Arbeitgeber richten.
b) Bei einem Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem AGG ist eine einstufige Ausschlussfrist zu beachten.
c) Bei einem Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens nach dem AGG ist eine einstufige Ausschlussfrist zu beachten.