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Zahlen & Fakten
a) Bei einer Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag verkürzt sich auch der Zeitraum, in dem Arbeitnehmer*innen Arbeitslosengeld I beziehen.
b) Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein Aufhebungsvertrag lediglich einer sicheren Arbeitgeberkündigung zuvorkommen soll.
c) Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Arbeitnehmer*innen einen wichtigen Grund dafür haben, ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden.