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Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Mit seiner Entscheidung vom 16.05.17 (9 AZR 572/16) stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausdrücklich fest, dass es an seiner bisherigen Sichtweise nicht festhält.
Auch wenn ein Arbeitgeber einen Urlaubsantrag zu Unrecht ablehnt, verfällt der Anspruch auf Urlaub grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres, spätestens jedoch am Ende eines eventuellen dreimonatigen Übertragungszeitraums. Ist der Urlaubsanspruch verfallen, tritt an seine Stelle ein Schadensersatzanspruch. Dieser Schadensersatzanspruch ist ebenso wie der ursprüngliche Urlaubsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit gerichtet und verfällt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht. Das bedeutet im Ergebnis, dass Arbeitnehmer*innen ihren „alten“ Urlaub noch nehmen können, obwohl der originäre Urlaubsanspruch bereits verfallen ist.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, zu Beginn der Freistellungsphase noch Resturlaub übrig ist, entsteht - wie sonst auch - ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch. Das Problem ist dann allerdings, dass der Arbeitgeber diesen Anspruch gar nicht mehr erfüllen kann. Jemanden, der ohnedies wegen der Altersteilzeit freigestellt ist, kann er nicht zusätzlich wegen Urlaubs freistellen.
Dieses Problem hat das BAG bisher gelöst, indem es gesagt hat, bei einer Unmöglichkeit, den Schadensersatzanspruch zu erfüllen, können Arbeitnehmer*innen sofort verlangen, dass der Arbeitgeber sie für den entgangenen Urlaub in Geld entschädigt.
Seit dem Urteil vom 16.05.17 gilt, dass eine Entschädigung in Geld erst in Betracht kommt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Denn Arbeitnehmer*innen müssen so gestellt sein, als ob sie ihren ursprünglichen Urlaubsanspruch noch hätten. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn der Schadensersatzanspruch entsteht und nicht erst dann, wenn sie den Urlaub dann tatsächlich nehmen. Damit liege eine Unmöglichkeit, den Schadensersatzanspruch zu erfüllen, nicht vor, so dass die normale gesetzliche Regelung zum Tragen kommt. Danach ist eine Abgeltung von Urlaub nur und erst möglich, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Dies ist bei Altersteilzeitverhältnissen erst der Fall, wenn auch die Freistellungsphase beendet ist.
Die BAG-Entscheidung hat einige Konsequenzen.
Das BAG hat sich lediglich mit der Frage beschäftigt, ab wann Arbeitnehmer*innen Urlaubsabgeltung verlangen können. Zu eventuellen Folgeproblemen sagt das Gerichts nichts, weil sie in dem Fall, der zu entscheiden war, nicht relevant waren. Trotzdem liegt die eigentliche Bedeutung der BAG-Entscheidung eher bei Fragestellungen, die in Zukunft auftreten und dann ebenfalls durch die Gerichte zu entscheiden sein werden.
Solche Probleme sind insbesondere:
Wie jeder andere Anspruch kann auch der Anspruch auf Schadensersatz verjähren, der auf Freistellung zielt,. Ob eine Verjährung dieses Anspruchs dazu führt, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung gar nicht erst entsteht oder zumindest nicht mehr geltend zu machen ist, werden die Gerichte im Bedarfsfall zu entscheiden haben. Bis dahin gelten folgende Ratschläge:
Ob Ausschlussfristen zu beachten sind, hängt davon ab, wie entsprechende Regelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen formuliert sind. Sollen sich die Ausschlussfristen beispielsweise auf „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erstrecken, sind die Fristen auch bei Schadensersatzansprüchen anwendbar.
Allerdings hat das BAG (mit Urteil vom 24.1095, 9 AZR 547/94) entschieden, dass
Arbeitnehmer*innen eine tarifliche Ausschlussfrist regelmäßig bereits dadurch wahren, dass sie ihren Urlaub geltend machen. Wenn sie also ihren Urlaub verlangen, machen sie gleichzeitig den Anspruch auf Schadensersatz im Sinne der Ausschlussfristen geltend.
Bisher nicht entschieden ist die Frage, wie bei zweistufigen Ausschlussfristen zu verfahren ist. Deshalb ist sicherheitshalber auch hier zu empfehlen, fristgerecht beim Arbeitsgericht zu klagen und die Feststellung zu beantragen, dass noch ein Anspruch auf Urlaubstage besteht.