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Der Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes ist bei öffentlichen Arbeitgebern eindeutig:
„Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen . . . Arbeitsplatz beworben . . . werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.“
Bei einem Verstoß gegen das Gebot, niemanden wegen seiner Schwerbehinderung zu benachteiligen, sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine „ . . . angemessene Entschädigung in Geld . . .“ vor.
Das Arbeitsgericht wies die Klage des schwerbehinderten Bewerbers ab. Auf seine Berufung verurteilte das Landesarbeitsgericht die Bundesagentur, Schadensersatz in Höhe eines zu erwartenden Bruttomonatsentgelts zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung legte die Agentur Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter*innen stellen zunächst fest, dass die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet war, den Bewerber einzuladen. Schließlich war er nicht offensichtlich ungeeignet für die ausgeschriebenen Stellen. An dieser Einladungspflicht ändert sich nichts dadurch, dass es sich ausschließlich um eine interne Stellenausschreibung gehandelt hat.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Bundesagentur für Arbeit dieser Pflicht aber ausreichend nachgekommen. Denn beide Stellen hatten ein identisches Anforderungsprofil, und die Regionaldirektion der Bundesagentur führte das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Eine Einladung zu einem zweiten Vorstellungsgespräch war also nicht erforderlich. Deshalb hat die Bundesagentur den Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung nicht benachteiligt.
Damit sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt.
Richtig ist die Aussage:
Dem Bewerber steht kein Schadensersatz zu.
BAG 25. Juni 2020; 8 AZR 75/19 (Pressemitteilung)
Autor:
Michael Wanner