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Nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bestellt das Arbeitsgericht den Wahlvorstand, wenn die Betriebsversammlung ihn nicht gewählt hat. Darüber hinausgehende Voraussetzungen gibt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund die Wahl gescheitert ist. Oder, ob die Versammlung beschlossen hat, sich zu vertagen.
Sobald also die Betriebsversammlung ergebnislos beendet ist, darf das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellen. Dadurch will der Gesetzgeber das Grundkonzept des Betriebsverfassungsgesetzes umsetzen. Es besteht darin,
möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb einen Betriebsrat zu errichten.
Grundsätzlich hat die demokratische Wahl des Wahlvorstandes auf der Betriebsversammlung Vorrang vor einer Bestellung durch das Arbeitsgericht. Dieser Vorrang ist jedoch dadurch gesichert, dass die Arbeitnehmer*innen noch vor Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht die Möglichkeit haben, bei einer Fortsetzung der ergebnislosen Betriebsversammlung einen Wahlvorstand wählen.
Antwort auf die Entscheidungsfrage
Richtig ist:
Das Arbeitsgericht darf den Wahlvorstand bestellen. Ob und gegebenenfalls wann eine Fortsetzung der Wahlversammlung stattfindet, spielt keine Rolle.
Vergleiche zur Einsetzung und Aufgaben des Wahlvorstands:
Betriebsratswahl 2018
Hier geht es zum Urteil
Autor:
Michael Wanner