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Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht kamen zu dem Ergebnis, die Betriebsvereinbarung sei wirksam. Der Betriebsrat ließ nicht locker und legte Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ein.
Die obersten Arbeitsrichter*innen der Bundesrepublik stellten in ihrem Beschluss zunächst die „Strukturprinzipien der Betriebsverfassung“ dar.
Danach sei der Betriebsrat der „gewählte Repräsentant der Belegschaft“. Er werde im eigenen Namen kraft Amtes tätig und sei nicht an Anweisungen von Arbeitnehmer*innen gebunden. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung sei „kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend“ wirksam. Deshalb sei es ausgeschlossen, die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung davon abhängig zu machen, dass eine Abstimmung von Arbeitnehmer*innen ein bestimmtes Zustimmungsquorum erreicht.
Richtig ist die Aussage:
Die Betriebsvereinbarung ist unwirksam.
Bundesarbeitsgericht vom 28. Juli 2020; Aktenzeichen 1 ABR
Autor:
Michael Wanner