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Rentenversicherungsfreiheit
Der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen nicht
Rentenversicherungspflicht
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Bei der Rufbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer an einem von ihm bestimmten Ort, ist aber...
Ruhepausen
Ruhepausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich dafür bereitzuhalten...
Kategorie | R

Rentenversicherungsfreiheit

Der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen nicht:

  • Beamte
  • Richter
  • Berufssoldaten und Zeitsoldaten
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
  • geringfügig Beschäftigte
  • Altersrentner
  • Selbstständige und Freiberufler, bei denen keine ausdrückliche Pflichtversicherung besteht


Versicherungsfreie Beschäftigte können auch sein:

  • sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.


Von der Versicherungspflicht werden (auf Antrag) befreit:

  • Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe ( berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind

 

  • Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist

 

  • nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU, eines Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz haben

 

  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind

 

  • Personen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben.