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Zeugnis
Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses durch den Arbeitgeber.
Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer kann nach § 273 BGB seine Arbeitsleistung zurückhalten (ohne seinen...
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Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers

Grundlagen

 

Der Arbeitnehmer kann nach § 273 BGB seine Arbeitsleistung zurückhalten (ohne seinen Arbeitsentgeltanspruch zu verlieren), wenn ihm ein fälliger Anspruch gegen den Arbeitgeber zusteht (z.B. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt), den der Arbeitgeber (noch) nicht erfüllt hat.

 

Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts steht allerdings unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Wegen rückständigen ? Arbeitsentgelts darf der Arbeitnehmer beispielsweise nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.10.1984 - 2 AZR 417/83, DB 1995, 763) die Arbeitsleistung nicht verweigern,

  • wenn es nur um einen geringfügigen Zahlungsanspruch geht,
  • wenn nur eine kurzfristige Verzögerung der Zahlung des Arbeitsentgelts zu erwarten ist,
  • wenn dem Arbeitgeber infolge der Arbeitsverweigerung ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht,
  • wenn das rückständige Arbeitsentgelt auf andere Weise gesichert ist (bloße Sicherung über Insolvenzgeld [siehe ? Insolvenzverfahren] steht der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes aber nicht entgegen).

Der Arbeitnehmer ist nach zutreffender Ansicht des BAG gemäß § 618 Abs. 1 i.V.m. § 273 Abs. 1 BGB berechtigt, die Arbeit in Räumen zu verweigern, die über das baurechtlich zulässige Maß hinaus mit Gefahrstoffen belastet sind (BAG v. 19.02.1997 - 5 AZR 982/94, AiB 1997, 550 = NZA 1997, 821).

 

Im Falle einer Belästigung oder sexuellen Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 3 und 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG »geeignete, erforderliche und angemessene« Maßnahmen zur Unterbindung der Belästigung wie Abmahnung, Umsetzung oder Versetzung oder Kündigung (des Belästigers, nicht der belästigten Person) zu ergreifen.

Natürlich hat dies unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats (insbesondere nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 99, 102 BetrVG) zu geschehen.

 

Reagiert der Arbeitgeber nicht oder mit offensichtlich ungeeigneten Maßnahmen, haben die Betroffenen nach § 14 AGG - soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist - ein Leistungsverweigerungsrecht (ohne Verlust des Anspruchs auf Arbeitsentgelt).

Außerdem können sie die Durchführung »geeigneter« Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 AGG einklagen und ggf. Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber (§ 15 AGG) geltend machen.

 

Die Wahrnehmung dieser Rechte darf nicht zu einer Benachteiligung des/der Betroffenen führen (§ 16 AGG: Maßregelungsverbot).

 

Schließlich haben die Arbeitnehmer das Recht, sich an einem zulässigen, gewerkschaftlich geführten Streik zu beteiligen. Ein Streik ist »definitionsgemäß die kollektive Vorenthaltung der geschuldeten Arbeitsleistung, um durch die daraus resultierenden wirtschaftlich schädlichen Folgen Druck auf die Arbeitgeberseite dahin auszuüben, in eine gewünschte tarifvertragliche Regelung einzuwilligen« (BAG v. 17.07.2012 - 1 AZR 563/11; 26.07.2005 - 1 AZR 133/04).

Durch Teilnahme am Streik werden die Hauptpflichten des Arbeitsvertrags »suspendiert«, sodass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt während des Streiks nicht besteht (siehe Arbeitskampf).

Gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer erhalten von ihrer Gewerkschaft Streikunterstützung.

 

Bedeutung für die Beschäftigten

 

Arbeitnehmer, die insbesondere wegen rückständigen Arbeitsentgelts von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten zuvor eine kompetente Beratung (z.B. bei ihrer Gewerkschaft) einholen. Denn Arbeitgeber neigen dazu, die Gründe für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nicht anzuerkennen und den Betroffenen mit fristloser Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zu bedrohen.

Zwar wäre eine solche Kündigung bei berechtigter Arbeitsverweigerung unwirksam (BAG v.09.05.1996 - 2 AZR 387/95, NZA 1996, 1085).

Ob ein solches Recht im konkreten Einzelfall aber bestand, stellt sich bei Beschreitung des langen Rechtsweges (Kündigungsschutzprozess; siehe Kündigungsschutz) erst sehr viel später heraus.

Deshalb ist es besser, den Konflikt betrieblich durch Intervention des Betriebsrats zu lösen.

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Tarifvertrag: Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers - Was ist das?

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.

 

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