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Jedes Jahr zu Weihnachten das Gleiche – die Kinder hoffen auf viele Geschenke. Doch manche Eltern wollen ihre Kinder nur bescheren, wenn sie das ganze Jahr brav waren. So ähnlich wollen sich auch viele Arbeitgeber sehen: als großzügige Spender, die Wohltaten an ihre Beschäftigten nach eigenem Willen verteilen. Darum zahlen sie das Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt nur unter Vorbehalt oder mit Widerrufsmöglichkeit. Chefs und Chefinnen wollen sich so eine Hintertür offen halten, um jedes Jahr neu überlegen zu können, ob sich ein Beschäftigter eine Extraportion Geld verdient hat.
Auch wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig zahlt, brauchen sich Beschäftigte diese Gutsherrenart nicht gefallen zu lassen. Dann das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeiten von Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt begrenzt. So muss eine einzelvertragliche Regelung ganz deutlich und unmissverständlich erkennen lassen, wenn das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung sein soll. Zu pauschal und damit unwirksam ist ein allgemeiner Hinweis, dass sämtliche zukünftigen Leistungen freiwillig sein sollen.
Auch in nur engen Grenzen möglich: der Widerruf von Weihnachtsgeld, das in früheren Jahren gezahlt wurde. Der Widerruf muss im Arbeitsvertrag ebenso klar beschrieben sein wie auch der Grund hierfür. Egal ob erwartete Umsatz- oder Gewinnmargen nicht erreicht werden konnten – die Voraussetzungen müssen klar und verständlich formuliert und für den Beschäftigten überprüfbar sein. Ebenso muss der Widerruf erklärt werden – und zwar vor der Fälligkeit der Weihnachtsgeldzahlung. Ein Widerruf wirkt immer nur in die Zukunft.
Doch was ist, wenn der Chef das Weihnachtsgeld auf einseitige Veranlassung zahlt? Geschieht dies drei Mal in gleicher Weise hintereinander, kann eine sogenannte betriebliche Übung entstanden sein. Diese kann durch einen eindeutig formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt zwar eingeschränkt werden, muss sich aber an den zuvor genannten Kriterien messen lassen.
IG Metall-Mitglieder, deren Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen tarifvertraglich geregelt ist, brauchen sich meist um Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte keine Gedanken zu machen. Doch „schwarze Schafe“ gibt es auch unter tarifgebundenen Chefs. So gilt, dass etwaige Verzichtserklärungen von Mitgliedern wegen der Tarifbindung unwirksam sind. Abweichende Regelungen kann der Arbeitgeber nur mit der IG Metall vereinbaren.