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Vollzeitarbeitsverhältnis
Viele Beschäftigte kehren nach einer Auszeit im Betrieb wieder Teilzeit in den Beruf zurück. Welche...
Kategorie | V

Vollzeitarbeitsverhältnis

Viele Beschäftigte kehren nach einer Auszeit im Betrieb wieder Teilzeit in den Beruf zurück. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn man wieder länger arbeiten will? Tjark Menssen erläutert, ob Berufstätige ein Recht auf Vollzeit haben.

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Das bedeutet, dass nicht nur Vollzeitbeschäftigte einen Teilzeitanspruch haben, sondern auch Teilzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit noch weiter reduzieren können. Der Antrag kann aber erst gestellt werden, wenn man mindestens sechs Monate im Betrieb arbeitet und dort mehr als 15 Beschäftigte tätig sind. Hierzu zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig wie hoch die Arbeitszeit ist. Auszubildende zählen nicht mit. Stehen keine betrieblichen Gründe entgegen, muss der Chef dem Antrag zustimmen. Ablehnen kann er, wenn die reduzierte Arbeitszeit den Ablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden (siehe Kasten).

Ein Teilzeitantrag muss zwar nicht begründet werden, es ist aber zu empfehlen. Erst recht, wenn andere im Betrieb ebenfalls Teilzeit arbeiten wollen und der Arbeitgeber diesem Wunsch aus betrieblichen Gründen nicht zustimmen kann. Vorgesetzte dürfen sich dabei nicht nur auf ihre betrieblichen Prinzipien bei der Lage der Arbeitszeit berufen. Sonst könnte jeder Teilzeitwunsch mit einem Hinweis darauf abgelehnt werden. Das ist gesetzlich nicht gewollt.

 

Teilzeit besser befristen

 

Doch wie sieht es aus, wenn man die Arbeitszeit wieder aufstocken will? Ein gesetzlicher Anspruch zurück in die Vollzeit besteht nicht. Bei der Besetzung einer entsprechenden Vollzeitstelle muss der Arbeitgeber aber den Antrag einer Teilzeitkraft bevorzugt behandeln, wenn betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter nicht entgegenstehen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht und besetzt die Stelle anderweitig, entsteht daraus jedoch kein Anspruch auf eine Vollzeitstelle. Betroffene können aber einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung des Differenzlohns haben.

Wer die Arbeitszeit nur vorübergehend verringern will, sollte mit dem Arbeitgeber eine Befristung der Reduzierung vereinbaren. Beschäftigte haben allerdings keinen Anspruch darauf, die reduzierte Arbeitszeit von vornherein zu befristen. Regeln Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge nichts anderes, muss sich der Arbeitgeber darauf nicht einlassen. Daher sollte man versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Chef zu finden. Nicht selten sind auch sie daran interessiert, eine Fachkraft wieder voll im Betrieb einzusetzen.

Ist eine vertragliche Lösung nicht möglich, muss die Teilzeit unbefristet beantragt werden. Ein Vollzeitanspruch kann erst dann wieder geltend gemacht werden, wenn entsprechende Arbeitskapazitäten frei werden.