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Kategorie | V

Versäumnisurteil

Erscheint eine Partei nicht zum Gerichtstermin, obwohl sie geladen ist, kann das Gericht ein Versäumnisurteil sprechen.

Das Versäumnisurteil ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Es handelt sich um eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, die sie sich im Prozess säumig verhält, also den angesetzten Gerichtstermin trotz Ladung versäumt.
 
Es erfolgt dann ein Urteil in Abwesenheit der Partei. Es gibt echte und unechte Versäumnisurteile.
 
Erscheint der Kläger zu einem Gerichtstermin nicht, kommt es zu einem echten Versäumnisurteil. Das Gericht erlässt dieses Urteil ohne die Klage weiter sachlich zu prüfen. Die Klage wird abgewiesen ganz einfach aufgrund der Säumnis des Klägers. Die Klage gilt damit von Beginn an als unzulässig.
 
Fehlt demgegenüber der Beklagte beim Gerichtstermin, kann es sowohl zu einem echten als auch einem unechten Versäumnisurteil kommen. Der im Gerichtstermin anwesende Kläger kann sich zur Klage weiter äußern. Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage schlüssig ist, kommt es zu einem echten Versäumnisurteil.
 
Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht, wenn die Klage trotz des Vorbringens des Klägers im Gerichtstermin nicht schlüssig ist oder wenn die Klage an sich schon von vorneherein unzulässig gewesen war. Obwohl der Beklagte dem Gerichtstermin ferngeblieben ist, weist das Gericht dann im Rahmen eines unechten Versäumnisurteils die Klage ab.
 
Gegen ein echtes Versäumnisurteil kann der Unterlegene innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Das Versäumnisurteil ist auch vorläufig vollstreckbar. Kommt es zu einem Einspruch, muss das Gericht erneut verhandeln und entscheiden.