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Kategorie | Ü

Überwachung

Viele Beschäftigte erhalten vom Arbeitgeber ein Mobiltelefon oder ein Fahrzeug, das sie dienstlich für ihre Tätigkeit nutzen müssen. Doch darf der Chef heimlich die Bewegungsdaten erfassen? Antworten liefert Tjark Menssen.

Immer mehr Beschäftigte nutzen beruflich Smartphones und Tabletcomputer mit Mobilfunkkarten. Die modernen Kommunikationsmittel erleichtern zwar die Arbeit. Sie bergen aber auch Risiken. Arbeitgeber könnten Beschäftigte über die Geräte kontrollieren, etwa wann sie wohin fahren oder ob sie früher Feierabend machen.

Weil die meisten Smartphones mit einer Suchfunktion ausgestattet sind, können auch Navigationssysteme in Fahrzeugen mit einem Sender bestückt werden. Auf diese Weise können sie nicht nur ganze Fahrzeugflotten steuern, sondern auch Außendienstmitarbeiter gezielt einsetzen und überwachen. Hieraus ergeben sich eine Menge rechtlicher Fragen.

Mobilfunktelefone und Navigationsgeräte, die eine Rückmeldefunktion an ein Flottenmanagement haben, fallen unter das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach ist es verboten, Personen verdeckt zu orten. Arbeitgeber können das Einverständnis des Beschäftigten nicht aus einem normalen Arbeitsvertrag ableiten. Das gilt auch für Beschäftigte, die mit einem Dienstwagen unterwegs sind. Aber auch eine Vereinbarung zu einer Ortung ist hoch problematisch. Die Einwilligung muss nämlich freiwillig gegeben und darf nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden. Dass dies geschieht, ist aber in aller Regel nicht der Fall.

 

Abschalten

 

Um die Ortung zu unterbinden, reicht es daher nicht aus, die Ortung im Gerät auszuschalten. Wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Applikation installiert hat, kann er das GPS-Signal jederzeit wieder aktivieren. Wer von seinem Arbeitgeber dienstlich ein Smartphone erhält, sollte sich schriflich zusichern lassen, dass durch das Gerät keine Bewegungsdaten erfasst werden. Hierauf hat jeder Beschäftigte nach dem Datenschutzgesetz ein Recht.

 

Nur mit Betriebsrat

 

In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung technischer Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, nur mit dessen Zustimmung möglich.

Beim Datenschutz hat der Betriebsrat jedoch nur eine Kontrollfunktion, die unabhängig und
gleichberechtigt neben der als Selbstkontrolle des Unternehmens ausgestalteten Überwachung durch betriebliche Datenschutzbeauftragte und der behördlichen Überwachung steht.

Der Arbeitgeber ist aber zur umfassenden Auskunft sowie zur Bereitstellung der notwendigen Informationen, gegebenenfalls durch sachkundige Arbeitnehmer, verpflichtet, damit der Betriebsrat seine Kontrollfunktion auch wahrnehmen kann.