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Teilzeit

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Das bedeutet, dass nicht nur Vollzeitbeschäftigte einen Teilzeitanspruch haben, sondern auch Teilzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit noch weiter reduzieren können. Der Antrag kann aber erst gestellt werden, wenn mindestens sechs Monate gearbeitet wurden. Zudem müssen im Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte arbeiten. Dabei werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezählt, unabhängig wie hoch die Arbeitszeit ist. Auszubildende zählen nicht. Stellt der Beschäftigte den Antrag, kann er vom Arbeitgeber dann nur noch abgelehnt werden, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen. Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit muss vom Beschäftigten zwar nicht begründet werden. Eine Begründung empfiehlt sich aber, wenn mehrere Beschäftigte einen Antrag stellen und aus betrieblichen Gründen nicht allen Anträgen entsprochen werden kann. Der Anspruch ist aus dem Gesetz als Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit konstruiert. Es fragt sich daher, wie die Arbeitszeit wieder angehoben werden kann, nachdem der Grund für die Reduzierung weggefallen ist. Ein gleichwertiger Anspruch zur Anhebung der Arbeitszeit auf bloßen Antrag des Arbeitnehmers hin besteht nicht. Der Arbeitgeber muss einem solchen Antrag aber entsprechen, wenn eine entsprechende Stelle zur Aufstockung des Vertrags im Betrieb vorhanden ist. Verletzt der Arbeitgeber dieses Recht des Beschäftigten und besetzt er diese Stelle mit einem anderen, dann kann daraus für den Teilzeitbeschäftigten zwar kein Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung mehr durchgesetzt werden, es kann aber ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung des Diffenzlohns entstehen. Um solche Fälle zu vermeiden empfiehlt es sich daher, wenn die Arbeitszeit nur vorübergehend erfolgen soll, eine Befristung der Reduzierung zu vereinbaren. Dieser Befristung muss der Arbeitgeber aber zustimmen. Einen Anspruch, der von vornherein nur auf befristete Reduzierung der Arbeitszeit gerichtet ist, hat der Beschäftigte aber nicht. Er kann daher vom Arbeitgeber ohne Weiteres abgelehnt werden. Es empfiehlt sich daher eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Ist dieser nicht einverstanden, muss der Antrag unbefristet gestellt werden. Ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit kann erst dann wieder geltend gemacht werden, wenn entsprechende Arbeitskapazitäten frei werden.