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Sonn- und Feiertagsarbeit

Überblick

Arbeitnehmer dürfen - von Ausnahmen abgesehen - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG).

Das Verbot beruht auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung: »Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt«.

 

Sonderregelungen gelten für Schichtbetriebe sowie Kraftfahrer und Beifahrer (§ 9 Abs. 2, 3 ArbZG).

 

In §§ 10 bis 13 ArbZG sind zahlreiche Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn und Feiertagen vorgesehen.

 

Das ArbZG lässt in den in § 10 ArbZG aufgeführten Fallgestaltungen Sonn- und Feiertagsarbeit zu, ohne dass eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden muss (»Ausnahme kraft Gesetzes«); beispielsweise

  • im Dienstleistungsbereich (u.?a. Notdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Hotels usw.), in der Landwirtschaft usw.
  • aber auch: wenn Rohstoffe oder Naturerzeugnisse zu verderben oder Arbeitserzeugnisse zu misslingen drohen (§ 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG),
  • oder: wenn Zerstörung oder erhebliche Beschädigung von Produktionseinrichtungen möglich ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 16 ArbZG).

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Sonn- und Feiertagsarbeit – Überblick.

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.


Dort lesen Sie mehr zu:

 

-     Überblick

-     Gesetzliche Feiertage

-     Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

-     Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

-     Beschäftigungsverbote

-     Bedeutung für die Betriebsratsarbeit

-     Bedeutung für die Beschäftigten