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Seit dem 1. November 2013 gilt für volljährige schwerhörige Versicherte ein neuer Festbetrag für...
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Kategorie | K

Krankenversicherung

Seit dem 1. November 2013 gilt für volljährige schwerhörige Versicherte ein neuer Festbetrag für Hörgeräte. Ziel soll es laut der Krankenkassen sein, moderne Hörtechnik für jeden erschwinglich zu machen. Der Festbetrag für Hörhilfen stieg auf 784,94 Euro pro Gerät. In dem Betrag ist die Mehrwehrsteuer enthalten. Der Nettobetrag liegt laut Verordnung bei 733,59 €. Benötigt der Versicherte eine beidseitige Versorgung, erfolgt eventuell ein Abschlag für das zweite Gerät. Die Festbetragserhöhung ist nach dem Beschluss des GKV-Spitzenverbandes an die Erfüllung neuer technischer Mindeststandards gekoppelt. Grundsätzlich müssen Hörhilfen Digitaltechnik nutzen und mindestens vier Kanäle und drei Hörprogramme anbieten. Außerdem sind Rückkopplungen und Störschall zu unterdrücken und die Verstärkungsleistung muss bei oder bzw. über 75 dB liegen.

 

Für erwachsene Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit war der Festbetrag zum 1. März 2012 auf 841,94 Euro (786,86 € ohne Mehrwertsteuer) angehoben worden.

 

In der Pauschale sind Reparaturkosten für 6 Jahre enthalten.

 

Anmerkung der Redaktion:

 

Die Erhöhung der Festbeträge ist zu begrüßen. Allerdings dürften die Rechtsstreitigkeiten damit nicht nennenswert weniger werden. Denn in Deutschland sind etwa 14 Millionen Menschen schwerhörig, wobei drei Millionen mit einem Hörgerät versorgt sind. Diese Zahl steigt jährlich um eine halbe Million. Auf dem Markt werden hochwertige Hörgeräte in einem Preissegment bis zu  ca. 3.500,- € pro Gerät angeboten. Dabei wird klar, dass sie Spanne zwischen technischer Möglichkeit und dem technischen Mindeststandards, die für die Festbetragsgeräte festgelegt wurden, sehr groß ist.

 

Hier ein Bericht über ein von uns geführtes Verfahren: