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Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) wurde zusammen mit dem SGB II...
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Kündigungsschutz vor Erfüllung der Wartezeit und im Kleinbetrieb
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Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKKG) wurde zusammen mit dem SGB II eingeführt. Er ist einkommensabhängig und soll verhindern, dass Familien allein wegen ihrer Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind.

Da der Kinderzuschlag Teil des BKKG und nicht des SGB II oder SGB XII ist, findet hier keine Prüfung der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers oder von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft statt.

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für unverheiratete, unter 25 Jahre alte Kinder, mit denen sie in einem Haushalt leben. Die Voraussetzungen sind:

  • Ein Anspruch auf Kindergeld
  • Die Mindesteinkommensgrenze von 900 € monatlichem Bruttoeinkommen (Alleinerziehende:600 €) wird ohne Wohngeld und Kindergeld erreicht
  • Das zu berücksichtigende Einkommen darf die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich zusammen aus der Höhe von pauschalierten Leistungen nach dem SGB II und dem Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung für die Eltern sowie der Höchstsatz für den Kinderzuschlag.
  • Das Familieneinkommen (Unterhaltsleistungen, Rente, Arbeit oder Vermögen) reicht zur Befriedigung der Bedarfe des/der Erwachsenen auf dem Niveau der Grundsicherung nach dem SGB II – beziehungsweise der Bedarf der Familie ist – unter Berücksichtigung von eventuell zu beanspruchendem Wohngeld – durch die Zahlung von Kinderzuschlag so weit gedeckt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht entsteht.


Die Höhe des Kinderzuschlags bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und der Höchsteinkommensgrenze und beträgt höchstens 140 €/Monat je Kind. Kindergeld und Wohngeld bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Der Zuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.
Seit Oktober 2008 kann der Kinderzuschlag unbefristet bis zum Erreichen der Altersgrenze gewährt werden.

Das Einkommen plus Kinderzuschlag und das Wohngeld sollen sicherstellen, dass bei den berechtigten Familien kein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht. Jene Familien, die ohne Kinderzuschlag einen solchen Anspruch hätten, können sich zwischen Kinderzuschlag und Wohngeld einerseits und SGB II-Leistungen andererseits entscheiden.