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EU-Bürger/innen erhalten Kindergeld, wenn sie in Deutschland wohnen oder aus anderem Grund...
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Kindergeld

EU-Bürger/innen erhalten Kindergeld, wenn sie in Deutschland wohnen oder aus anderem Grund einkommenssteuerpflichtig sind (§ 62 Abs. 1 EStG).

In der Regel müssen die Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Bei Kinder-geld nach dem EStG werden aber auch Kinder berücksichtigt, die im EU-Ausland leben, wenn ein Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist.

Die Kinder von Grenzgänger/innen, die in Deutschland arbeiten und hier einkom-menssteuerpflichtig sind, werden auch dann berücksichtigt, wenn sie gemeinsam mit dem Grenzgänger in einem Staat außerhalb der EU leben (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG). Für das Kindergeld von Grenzgängern mit Minijob ist nach Artikel 11 Absatz 3 a VO 883/2004 der Beschäftigungsstaat, also ggf. Deutschland zuständig.

Unter Umständen können EU-Bürger/innen, die im Ausland leben, für ihre in Deutschland lebenden Kinder Kindergeld erhalten (§1 BKKG). Dies gilt z.B. für Per-sonen, die versicherungspflichtig im Ausland arbeiten oder für Rentner/innen. 

Leben die Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten, muss geprüft werden, welcher Mitgliedstaat zuständig ist bzw. es werden die Ansprüche aus den verschiedenen Mitgliedstaaten verrechnet.

Familienkassen prüfen in diesem Zusammenhang laut Dienstanweisung das Freizügigkeitsrecht von EU-Bürgern/innen, sobald sie Zweifel an dessen Bestand haben. Allerdings bietet die Rechtslage hierfür keinen Anknüpfungspunkt. § 62 EStG setzt keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraus, sondern hat in Absatz 2 eine abschließende ausländerrechtliche Regelung, die sich nicht auf das Freizügigkeitsrecht bezieht. Das Bestehen einen Freizügigkeitsrechts ist somit nicht Voraussetzung des Kindergeldanspruchs.

Ergibt die Prüfung das Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigung, ist das Kindergeld für sechs Monate befristet festzusetzen. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, Kinder-geldbescheide zu befristen, dies wird in diesem Falle aber allein aufgrund der Staatsangehörigkeit vorgenommen. Damit liegt ein Verstoß gegen das Diskriminie-rungsverbot nach Artikel 4 der VO 883/2004 vor. Gegen die Befristung kann Wider-spruch eingelegt werden.