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Bei den Arbeitsgerichten findet als erster Verhandlungstermin ein Termin zur gütlichen Einigung statt.
Im Gütetermin können sich die Parteien vergleichen, es kommt aber nicht zu einem Urteil, Zeugen werden nicht gehört. Gelingt eine gütliche Einigung nicht, bestimmt der Vorsitzende Richter einen Termin zur Fortführung des Verfahrens und zur Verhandlung vor der Kammer (= Kammertermin).