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Gefährdungsbeurteilung
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Kategorie | G

Gefährdungsbeurteilung

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Ermittlung, ob Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bestehen ist durch das Arbeitsschutzgesetz geregelt. Grundlage für die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist eine Gefährdungsbeurteilung, die nach dem Gesetz seit 1996 zwingend vorgeschrieben ist, um mögliche Gefahrenquellen zu erkennen und zu beseitigen. Durch diese Analyse sollen Gesundheitsgefahren, insbesondere Unfälle, umfassend vermieden werden.

Dieser Prozess ist nicht mit einer einmaligen Untersuchung erledigt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eng zusammenarbeiten, um den Gesundheitsschutz stetig zu verbessern. Vor allem bei konkreten Änderungen der Arbeitsbedingungen (neue Organisation von Tätigkeiten oder Arbeitsabläufen) oder auffälligen Häufungen von Beschwerden und Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu prüfen, ob sich diese Veränderungen auf die Ergebnisse der bereits bestehenden Gefährdungsbeurteilung auswirken. Hieraus können sich in der Folge zusätzliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergeben. Auch können neue Erkenntnisse aus der Praxis bzw. Wissenschaft eine Überprüfung der bisherigen Ergebnisse erfordern. Für die Durchführung solcher Untersuchungen hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Darüber hinaus ist sogar seine Pflicht selbst tätig zu werden und den Arbeitgeber auf Gefahren hinzuweisen.

Während in großen Betrieben das Bewusstsein um den Gesundheitsschutz in der Regel stärker ausgeprägt ist und dank der Betriebsräte die Kenntnisse und Interessen der Beschäftigten eingebracht werden, stößt die Umsetzung in kleinen und mittleren Unternehmen eher auf Schwierigkeiten. Dort wo der Betriebsrat nicht in der Lage ist, die Beschäftigteninteressen objektiv einzubringen, scheut sich der einzelne Beschäftigte häufig, Gefahren zu benennen. 

Manchmal ist den Beschäftigten aus der Routine der Arbeit heraus die Gefahr auch nicht mehr bewusst. Das Handwerkszeug, mit dem man täglich umgeht, wird selbst als Gefahrenquelle nicht mehr wahrgenommen. Zudem wird von manchen Arbeitgebern die Gefährdungsbeurteilung immer noch als Formalismus angesehen, der hauptsächlich Geld kostet. In solchen Betrieben sind insbesondere die gewerkschaftlich organisierten Kolleginnen und Kollegen gefragt, gemeinsam auf die Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu drängen. 


Wenn die Beurteilung von Verletzungsgefahren noch vergleichsweise einfach erscheint, wird die Zunahme der psychischen Belastung bei der Arbeit häufig unterschätzt. Eine Vielzahl von unterschiedlichen Einflüssen können psychische Beschwerden auslösen. Arbeitsverdichtung, ständige Erreichbarkeit für den Arbeitgeber per Mobiltelefon und Email auch nach Feierabend gehören hier dazu. Die Auswirkungen auf die Gesundheit bei dauerhaftem hohen Zeit- und Leistungsdruck können verheerend sein.


Das Erkennen und Benennen solcher Gefährdungen ist nur der erste Schritt. Dort wo aber ein Schutz vor körperlichen Verletzungen durch konkrete Sicherungsmaßnahmen verbessert werden kann, ist der Schutz vor psychischer Belastung nur durch gemeinsame Vereinbarung möglich. In Betrieben mit Betriebsräten sind dies entsprechende Betriebsvereinbarungen. Als weitere Beteiligte kommen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betracht. Ohne Betriebsräte lässt sich dieses Problem jedoch kaum lösen.

Jens Pfanne - DGB Rechtsschutz GmbH - Frankfurt am Main