dgb-logo
Ratgeber

Glossar

Bitte wählen Sie eines der folgenden Themen aus.
 
 

Suche A-Z

A| B| C| D| E| F| G| H| I| J| K| L| M| N| O| P| Q| R| S| T| U
V| W| X| Y| Z| Ä| Ö| Ü| 1-9
Klicken Sie auf ein Thema um mehr Informationen zu erhalten:
Familienpflegezeit
Ende 2011 waren etwa 2,6 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig und haben Leistungen aus...
Fernsehrechte
Am 12. Juni startet die Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien. Doch welche »Fernsehrechte« haben...
Freihandelsabkommen
TTIP und CETA, zwei Abkürzungen, die für Unruhe sorgen, und das ist richtig so. Insbesondere die...
Freistellung von Betriebstratsmitgliedern
Einem Arbeitnehmer, der in den Betriebsrat gewählt worden ist, ist es nicht mehr möglich, seinen...
Fristen
Bei Einstellung, Eingruppierung/Umgruppierung, Versetzung und ordentlicher Kündigung hat der...
Kategorie | F

Freistellung von Betriebstratsmitgliedern

    Was ist das?

     

    Einem Arbeitnehmer, der in den Betriebsrat gewählt worden ist, ist es nicht mehr möglich, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in gleichem Umfang nachzukommen wie bisher.

    Das BetrVG trägt diesem Umstand in § 37 Abs. 2 und § 38 BetrVG Rechnung, indem es den Mitgliedern des Betriebsrats die Möglichkeit der »Arbeitsbefreiung« unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts verschafft, damit sie ihre Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

    Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG

     

    Hiernach sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

     

    Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben grundsätzlich Vorrang vor der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hat!

     

    Voraussetzung eines Freistellungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist, dass das Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrnimmt (z.B. Teilnahme an Betriebsrats- und Ausschusssitzungen, auch Vorbereitung auf Sitzungen [z.?B. Lesen von Unterlagen], Durchführung von Sprechstunden, Gespräche mit Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Betriebsversammlungen usw.).

     

    Des Weiteren muss die Arbeitsbefreiung zur Durchführung dieser Aufgaben »erforderlich« sein.

    Die Frage der »Erforderlichkeit« ist von dem Betriebsratsmitglied zu entscheiden. Es besteht ein Beurteilungsspielraum. Das heißt: Das Betriebsratsmitglied hat sich gewissermaßen »in den Kopf eines vernünftigen Dritten« hineinzuversetzen, der gewissenhaft unter Abwägung der Belange der Belegschaft, des Betriebsrats und des Arbeitgebers alle Umstände des Einzelfalles (z.?B. Größe und Art des Betriebes, Menge und Schwierigkeit der »anliegenden« Probleme, Aktivität des Betriebsratsgremiums, Dringlichkeit der Aufgabe) in seine Überlegungen einbezieht und sie - ruhig und vernünftig - würdigt (vgl. DKKW-Klebe, BetrVG, 15. Aufl., § 37 Rn. 26).

     

    Gegenstand der Erforderlichkeitsprüfung ist nach Ansicht des BAG nicht nur die Notwendigkeit der zu verrichtenden Betriebsratsarbeit, sondern auch, ob diese Betriebsratsarbeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich macht (BAG v. 11.06.1997 - 7 AZR 229/96, ZTR1997, 524). Grundsätzlich seien die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit - etwa Teilnahme an einer Betriebsratssitzung - gegeneinander abzuwägen. Deshalb könnten betriebsbedingte Gründe unter Umständen eine zeitliche Verlegung der Betriebsratsarbeit notwendig machen. Dazu ein Auszug aus der Entscheidung BAG v. 11.06.1997 - 7 AZR 229/96, a.?a.?O.: »In Fällen eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses an der Arbeitsleistung ist das Betriebsratsmitglied nicht von der Abwägung entbunden, ob seine Teilnahme an der Betriebsratssitzung so wichtig ist, dass sie auch die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich macht. Im Zweifel wird die Teilnahme an der Betriebsratssitzung den Vorrang haben. Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt.«

     

    Ein Beschluss des Betriebsrats über die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben allein genügt nicht, um die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG - erforderliche Betriebsratstätigkeit - zu bejahen (BAG v. 31.08.1994 - 7 AZR 893/93, AiB 1995, 293; 06.08.1981 - 6 AZR 505/78).

     

    Die Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung soll nach zweifelhafter Ansicht des BAG nur im Ausnahmefall eine erforderliche Betriebsratstätigkeit sein (BAG v. 31.08.1994 - 7 AZR 893/93, AiB1995, 293; 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, a.a.O.; 19.05.1983 - 6 AZR 290/81). Es gehöre nicht zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitglieds, durch seine Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung einen Betriebsangehörigen zu unterstützen, selbst wenn dieser darum gebeten habe (BAG v. 19.05.1983 - 6 AZR 290/81). Der Betriebsrat habe nicht für die Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Rechte der einzelnen Arbeitnehmer zu sorgen, soweit dies nicht gesetzlich vorgesehen ist. Die Vorschriften der § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über Mitwirkungs- und Beschwerderechte des Arbeitnehmers im Betrieb seien auf gerichtliche Verfahren zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht übertragbar. Vielmehr betreffen diese Bestimmungen persönliche Anliegen der Arbeitnehmer, die innerbetrieblich zu lösen seien. Die Teilnahme an einem Gerichtstermin z.B. in einem Kündigungsschutzverfahren gehöre nur dann zu den Aufgaben des Betriebsrats, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Betriebsrat die dort zu erwartenden Informationen in weiteren, konkret anstehenden Anhörungsverfahren oder etwa in naher Zukunft für die gezielte Wahrnehmung anderer gesetzlicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einsetzen kann (BAG v. 31.08.1994 - 7 AZR 893/93, AiB1995, 293; 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, AiB1990, 257; 19.05.1983 - 6 AZR 290/81). Nachstehend ein Auszug aus BAG v. 31.08.1994 - 7 AZR 893/93, a.a.O.: »… nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG im Gegensatz zu freigestellten Betriebsratsmitgliedern nur aus konkretem Anlass vorübergehend von ihrer vertraglichen Arbeitsverpflichtung befreit. Nicht die Stellung als Mitglied des Betriebsrats, sondern allein die anlassbezogene gezielte Wahrnehmung einer betriebsverfassungsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Aufgabe rechtfertigt die Arbeitsbefreiung. Demnach ist das Vorliegen von Amtsobliegenheiten im Falle einer Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung zu verneinen, wenn sie lediglich der Erkenntnisgewinnung für ein bereits abgeschlossenes Beteiligungsverfahren nach § 102 BetrVG dient. Das gilt auch, soweit der Betriebsrat von der Teilnahme den Erhalt von Angaben über die allgemeine wirtschaftliche Lage des Unternehmens erwartet. Ein solcher Informationsanspruch unabhängig von den Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz steht allein den Mitgliedern eines nach § 106 BetrVG gebildeten Wirtschaftsausschusses zu, den der Unternehmer rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten hat (§ 106 Abs. 2 BetrVG).«

     

    Ein Arbeitgeber soll nach Ansicht des BAG berechtigt sein, ohne Mitwirkung des Betriebsrats ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied wegen Versäumung der Arbeitszeit abzumahnen, wenn es eine Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat, die es nicht für erforderlich i.S.v. § 37 Abs. 2 BetrVG halten konnte (BAG v. 06.08.1981 - 6 AZR 505/78). Hat allerdings das Betriebsratsmitglied die Erforderlichkeit gewissenhaft geprüft (siehe Rn. 5) und sich dabei geirrt, dürfen ihm hieraus keine Nachteile entstehen. Ist etwa ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine erforderliche Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt (BAG v. 31.08.1994 - 7 AZR 893/93, AiB1995, 293). Dazu ein Auszug aus der Entscheidung: »Soweit die Versäumung der Arbeitszeit auf einer Verkennung des Begriffes der Erforderlichkeit i.?S. des § 37 Abs. 2 BetrVG beruht, wird dem Betriebsratsmitglied ebenso wie dem Betriebsrat selbst ein revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden (BAG v. 10.11.1993 - 7 AZR 682/92, a.a.O., zu 5b aa der Gründe). Dieser ist erst überschritten, wenn das Betriebsratsmitglied bei eigener gewissenhafter Überprüfung und bei ruhiger und vernünftiger Würdigung aller Umstände die Versäumung von Arbeitszeit für die Verrichtung einer Betriebsratstätigkeit nicht mehr für erforderlich halten durfte. Kommt es zu einer Überschreitung des Beurteilungsspielraumes und ist dies für die Arbeitsversäumnis kausal, ist eine Abmahnung unter dem Gesichtspunkt ihrer Warnfunktion nur dann gerechtfertigt, sofern eine hinreichende Gefahr der Wiederholung eines willensgesteuerten objektiven Überschreitens des Beurteilungsspielraums besteht.«

     

    Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist nicht notwendig.

    Das Betriebsratsmitglied, das »nach gewissenhafter Prüfung« die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung bejaht, ist also berechtigt, auch gegen den Willen des Arbeitgebers bzw. des Vorgesetzten den Arbeitsplatz zu verlassen.

    Es ist allerdings verpflichtet, sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abzumelden und sich wieder zurückzumelden (BAG v. 13.05.1997 - 1 ABR 2/97, AiB 1997, 661).

    Wie die Ab- und Rückmeldung bewirkt wird, steht dem Betriebsratsmitglied frei. Eine persönliche Meldung kann der Arbeitgeber nicht verlangen (BAG v. 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, a.a.O.; 13.05.1997 - 1 ABR 2/97, a.a.O.).

    Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen (BAG v. 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, AiB 2012, 261 = NZA 2012, 47).

     

    Das Betriebsratsmitglied hat dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten mitzuteilen, dass seine Abwesenheit durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben bedingt ist, sowie Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit (BAG v. 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, a.a.O.; 15.03.1995 - 7 AZR 643/94, AiB 1995, 735). Warum dem Arbeitgeber auch der Ort mitgeteilt werden soll, erschließt sich nicht so recht.

    Unstrittig ist jedenfalls, dass Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit nicht verlangt werden können (BAG v. 29.06.2011 - 7 ABR 135/09, a.a.O.; 15.03.1995 - 7 AZR 643/94, a.a.O.). Insbesondere ist das Betriebsratsmitglied, das in Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einen Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufsucht, nicht verpflichtet, den Namen des betreffenden Arbeitnehmers zu nennen.

     

     

     

    Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Freistellung von Betriebsratsmitgliedern - Was ist das?

    Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.

     

    Dort lesen Sie mehr zu: