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Kategorie | E

Elterngeld/Elternzeit

Was ist das?

 

Seit dem 01.01.2007 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2015 (BGBl. I S. 33).

Die Vorschriften über das Elterngeld (§§ 1 bis 14 BEEG) wurden durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 (BGBl. I S. 1878) verändert. Das Gesetz ist am 18.09.2012 in Kraft getreten. Die Neuregelungen sollen für Kinder gelten, die ab 1. Januar 2013 geboren werden (§ 27 Abs. 1 BEEG). Zweck des Gesetzes ist es, die Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens zu vereinfachen. Damit soll die Verwaltung entlastet und die Beantragung von Elterngeld erleichtert werden.

Das BEEG hat das frühere Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) abgelöst. Die §§ 15 bis 21 BErzGG sind am 31.12.2006 außer Kraft getreten, die übrigen Bestimmungen am 31.12.2008.

Für die vor dem 01.01.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder waren die Vorschriften des BErzGG über das Erziehungsgeld (§§ 1 bis 14 BErzGG) gemäß der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG weiter anzuwenden. Ein Anspruch auf Elterngeld bestand in diesen Fällen nicht.

Mit dem Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15.02.2013 (BGBl. I Nr. 8 S. 254) wurde mit Wirkung ab 01.08.2013 ein Anspruch auf Zahlung eines Betreuungsgeldes geschaffen (§§ 4a bis 4d BEEG; siehe hierzu Rn. 26a). Das BVerfG hat mit Urteil v. 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 entschieden, dass §§ 4a bis 4d BEEG nichtig sind.

Das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit vom 18.12.2014 (BGBl. I Nr. 62 S. 2325) regelt u.a. verbesserte Möglichkeiten zur Kombination von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit, Verteilung der Elternzeit auf beide Elternteile und Verschiebung von Teilen der Elternzeit auf spätere Abschnitte.

 

Ein Schwerpunkt des BEEG bildet die Neuregelung eines Elterngeldes (§§ 1 bis 14 BEEG).

Jeder Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung oder Erziehung eines Kindes unterbricht oder reduziert, erhält mit dem Elterngeld - anders als beim bisherigen Erziehungsgeld - einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen.

Hierdurch will man es Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten.

 

Die §§ 15 bis 21 BEEG regeln die Elternzeit.

Elterngeld (§§ 1 bis 14 BEEG)

 

Elterngeld tritt für die ab dem 01.01.2007 geborenen Kinder an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes nach dem BErzGG.

 

Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs. 1 BEEG, wer

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

 

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Anspruch auf Elterngeld besteht auch in den in § 1 Abs. 2 BEEG genannten Fällen (z.B. bei Abordnung ins Ausland) und gemäß § 1 Absatz 3 BEEG für denjenigen, der

  • mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoption) aufgenommen hat,
  • ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat, oder
  • mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist.

 

Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis dritten Grades und deren Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 BEEG erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird (§ 1 Abs. 4 BEEG).

 

Der Anspruch auf Elterngeld besteht auch dann, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss (§ 1 Abs. 5 BEEG).

 

Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn

  • ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt,
  • sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder
  • sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinn des § 23 SGBVIII ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut (§ 1 Abs. 6 BEEG).

 

Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer/innen besteht Anspruch auf Elterngeld unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 BEEG. Allerdings verstößt der Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger vom Bundeselterngeld, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erlaubt ist und die keines der § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabeb BEEG genannten Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen, gegen Art.3 Abs. 1 und Art.3 Abs. 3 Satz 1 GG und ist damit nichtig (BVerfG v. 10.07.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11).

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Elterngeld/Elternzeit - Was ist das?

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.

 

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