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Kategorie | E

Einigungsstelle

Was ist das?

 

Die Einigungsstelle ist ein »Organ der Betriebsverfassung«.

Sie hat die Aufgabe, »Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat« (§ 76 Abs. 1 BetrVG) - unter Ausschaltung des Arbeitskampfes (§ 74 Abs. 2 BetrVG; siehe Friedenspflicht) - durch Einbeziehung eines »neutralen« Schlichters (= Vorsitzender der Einigungsstelle) beizulegen, indem eine Regelung gefunden wird, die für beide Seiten tragbar ist (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG: »Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer«).

Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und die Möglichkeit, im Nichteinigungsfalle die Einigungsstelle anzurufen, bilden das »Rückgrat« der Betriebsratsarbeit. Ohne Mitbestimmung und Einigungsstelle wäre Betriebsratsarbeit nicht mehr als »kollektives Betteln« (in Anlehnung an eine zutreffende Formulierung des BAG zum gewerkschaftlichen Streikrecht: »Tarifverhandlungen ohne Streikrecht sind nicht mehr als kollektives Betteln« (BAG v. 10.06.1980 - 1 AZR 168/79, DB 1980, 1274; siehe auch Arbeitskampf Rn. 1ff.).

 

Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer Seite überall dort tätig, wo der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt und »ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt« (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG).

Es gibt einen Ausnahmefall: Einigen sich Unternehmer und Betriebsrat im Fall einer ? Betriebsänderung nach § 111 BetrVG nicht über einen Interessenausgleich, kann zwar die Einigungsstelle angerufen werden (§ 112 Abs. 2 und 3 BetrVG), diese kann aber keine Entscheidung treffen (siehe  Interessenausgleich).

 

Einigungsstellenverfahren sind in folgenden Fällen vorgesehen:

  • § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

Schulung für Betriebsratsmitglieder (Streit über zeitliche Lage)

  • § 38 Abs. 2 BetrVG

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (Streit über sachliche Vertretbarkeit der Freistellung)

  • § 39 Abs. 1 BetrVG

Sprechstunde des Betriebsrats (Streit über Zeit und Ort der Sprechstunde)

  • § 47 Abs. 6 BetrVG

Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats

  • § 55 Abs. 4 BetrVG

Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats

  • § 65 Abs. 1 BetrVG

Schulung für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Streit über zeitliche Lage)

  • § 69 BetrVG

Sprechstunde der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Streit über Zeit und Ort der Sprechstunde)

  • § 72 Abs. 6 BetrVG

Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • § 85 Abs. 2 BetrVG

Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers

  • § 87 Abs. 2 BetrVG

Soziale Angelegenheiten

     

    • Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer
    • Lage und Verteilung der Arbeitszeit
    • Kurzarbeit und Überstunden
    • Art und Weise der Auszahlung der Arbeitsentgelte
    • Urlaubsfragen
    • Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen
    • Gesundheitsschutz und Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
    • das »Wie« von Sozialeinrichtungen im Betrieb, Unternehmen, Konzern
    • Vermietung, Nutzung und Kündigung von Werkswohnungen
    • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
    • Festsetzung leistungsbezogener Arbeitsentgelte
    • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen
    • Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit
  • § 91 BetrVG

Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung

  • § 94 Abs. 1 und 2 BetrVG

Personalfragebogen, persönliche Angaben in Formulararbeitsverträgen, Beurteilungsgrundsätze

  • § 95 Abs. 1 und 2 BetrVG

Auswahlrichtlinien

  • § 97 Abs. 2 BetrVG

Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen

  • § 98 Abs. 1, 3 und 4 BetrVG

Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und Auswahl von Teilnehmern

  • § 109 BetrVG

Auskunftserteilung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

  • § 112 Abs. 2 und 3 BetrVG

bei Nichteinigung über einen Interessenausgleich kann die Einigungsstelle zwar angerufen werden; sie kann aber die Aufstellung eines Interessenausgleichs nicht beschließen; kommt es - ggf. nach mehreren Sitzungen - zu keiner Einigung, erklärt der Einigungsstellenvorsitzende das Scheitern der Verhandlungen; erst dann kann das Unternehmen mit der Umsetzung der Betriebsänderung beginnen

  • § 112 Abs. 2 bis 5 BetrVG

Aufstellung eines Sozialplans

  • § 116 Abs. 3 BetrVG

Fragen betr. Seebetriebsrat

  • § 9 Abs. 3 ASiG i.?V.?m. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Bestellung und Abberufung der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sowie Erweiterung und Beschränkung ihrer Aufgaben

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Einigungsstelle  - Was ist das?

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.

 

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