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Cheflästern
Oft tratschen Beschäftigte über andere Arbeitskollegen oder über den Vorgesetzten. Tjark Menssen...
Kategorie | C

Cheflästern

Oft tratschen Beschäftigte über andere Arbeitskollegen oder über den Vorgesetzten. Tjark Menssen erläutert, wann Lästermäuler mit rechtlichen Sanktionen wie Abmahnung oder Kündigung rechnen müssen.

Das Arbeitsverhältnis ist kein Ort der Neutralität. Auch im Betrieb treten Konflikte auf oder es kommt zu Meinungsäußerungen. Grundsätzlich hat jeder Mensch – auch im Arbeitsleben – das Recht auf freie Meinungsäußerung. Das Grundrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber ein Mindestmaß an Loyalität, die hier arbeitsvertragliche Grenzen setzt.

 

Öffentliche Kritik

 

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass grobe Beleidigungen des Arbeitnehmers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für die Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und die fristlose Kündigung rechtfertigen können. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa bei übler Nachrede. Insbesondere bei Schmähkritik und Formalbeleidigungen kann sich ein Beschäftigter nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Das gilt auch für Äußerungen, die man über Kollegen, Vorgesetzte oder den Betrieb in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Xing macht. Nach der Rechtsprechung kommt es auch nicht darauf an, ob Gesagtes wertvoll, polemisch, unsinnig oder sachlich ist, sondern ob es noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

 

Im privaten Umfeld

 

Doch es muss differenziert werden, ob sich Arbeitnehmer im privaten oder öffentlichen Umfeld äußern. Das BAG hat bereits 1965 zum Thema „Meinungsfreiheit unter Kollegen“ klar Stellung genommen. Es führte aus, dass solche anfechtbaren oder doch jedenfalls unvorsichtigen Äußerungen im Kreise der Kollegen in der sicheren Erwartung getan werden, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen. Wer an diesem Gespräch teilnimmt, unterwirft sich den stillschweigenden Regeln menschlicher Gemeinschaften, die Äußerungen der Gesprächsrunde nicht an andere Stellen weiterzugeben, so die Richter. 
Bis heute hat sich wenig an diesen „stillschweigenden Regeln menschlicher Gemeinschaften“ geändert. Äußerungen in persönlichen Gesprächen – auch unter Kollegen – sind Ausdruck der Persönlichkeit und stehen damit unter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Und zwar selbst dann, wenn die Bemerkungen gegenüber Außenstehenden ehrverletzend sind. Der Einzelne darf darauf vertrauen, dass getroffene Aussagen, die den Betriebsfrieden stören oder das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belasten könnten, nicht nach außen dringen.